Titel Logo
Tessiner Land
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachg. z. Ausleg. WE FNV Grammow

Staatliches Amt

für Landwirtschaft und Umwelt

Mittleres Mecklenburg

-Flurneuordnungsbehörde-

Az: 5433.3-72-31232

Flurneuordnungsverfahren: „Grammow"

Gemeinde:

Grammow, Nustrow, Thelkow, Dettmannsdorf

Landkreis:

Rostock, Vorpommern- Rügen

Öffentliche Bekanntmachung

1.

Auslegung der Wertermittlungsergebnisse

2.

Ladung zur Erläuterung der Wertermittlungsergebnisse

1.

Im Flurneuordnungsverfahren „Grammow" werden gemäß § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt. Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung können unter folgendem Link ab dem 05.01.2026 bis einschließlich 23.01.2026 eingesehen werden:

Link: https://baftrans.dvz-mv.de/stalu

Nutzername: FNV Grammow.stalu.mm

Kennwort: VW1gVoTfgX

Eine Einsichtnahme ist auch im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt MittleresMecklenburg in Rostock sowie in den Räumen der Amtsverwaltung des Amtes Tessin zu den üblichen Geschäftszeiten nach Vereinbarung möglich.

Einwendungen gegen die Wertermittlung können bis zum Ende der Auslegungszeit vorgebracht werden.

2.

Der Anhörungstermin zur Erläuterung der Wertermittlungsergebnisse wird anberaumt auf:

Donnerstag, den 15.01.2026 um 17.00 Uhr

in der Begegnungsstätte Grammow,

Dorfstraße 26, 18195 Grammow.

Tagesordnung:

1.

Erläuterung der Wertermittlung

2.

Informationen zum Stand des Verfahrens

Zu diesem Termin werden alle Beteiligten eingeladen.

Beteiligte, die an der Wahrnehmung der Termine verhindert sind, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Vollmachtsvordrucke können beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Dienststelle Bützow angefordert werden.

Versäumt ein Beteiligter den Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluss des Termins über den Verhandlungsstand, so wird angenommen, dass er mit den Ergebnissen der Verhandlungen einverstanden ist.

Hierauf wird gemäß § 134 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBI.I S.546) mit späteren Anderungen besonders hingewiesen.

Rostock, den 10.11.2025