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Sanitzer Mitteilungen
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Rathaus
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Bekanntmachung der Gemeinde Sanitz

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 17 für den Bereich Rostocker Straße 35 der Gemeinde Sanitz

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 10.12.2024 den Bebauungsplan Nr. 17 südlich der Rostocker Straße für den Bereich Nr. 35 Rostocker Straße begrenzt im Norden durch die Rostocker Straße, im Osten durch das Flurstück 49 (Rostocker Straße 33) und im Westen durch das Flurstück 47/2 (Rostocker Straße 37) bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit den örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 17 in Kraft.

Jedermann kann die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 17 und die Begründung dazu im Rathaus, Bau- und Ordnungsverwaltung, Zi. 2.4, Rostocker Straße 19, 18190 Sanitz, während der Dienst- und Öffnungszeiten sowie im Internet unter www.gemeinde-sanitz.de einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 20 und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

4.

nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 und 4 BauGB beachtliche Mängel,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 17 schriftlich gegenüber der Gemeinde Sanitz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 17 eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024, enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, können gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Sanitz geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

Sanitz, 06.01.2025

Enrico Bendlin

Anlage zur ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 17 für den Bereich Rostocker Straße 35 der Gemeinde Sanitz