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Sanitzer Mitteilungen
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Rathaus
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Gebührensatzung für die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Sanitz

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der derzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der derzeit gültigen Fassung, des § 50 des Straßen –und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) in der derzeit gültigen Fassung und des § 4 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Sanitz in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung Sanitz vom 10.12.2024 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Gebührenerhebung

Die Gemeinde Sanitz erhebt Gebühren für die Benutzung der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes, soweit die Reinigungspflicht nicht nach §§ 5 und 7 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Sanitz den Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung zu benutzen verpflichtet ist. Wer am 1. Januar eines Kalenderjahres im Grundbuch als Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigter des anliegenden oder des durch die Straße erschlossenen Grundstückes ist, gilt für dieses Kalenderjahr als Benutzer.

(2) Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist Anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher verpflichtet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenmaßstab

(1) Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Reinigung der Straßen sind

1.

die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstücks und

2.

die im Verzeichnis zu § 4 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Sanitz angegebene Reinigungsklasse der Straße, für die eine Verpflichtung zur Benutzung der gemeindlichen Straßenreinigung besteht.

(2) Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück.

(3) Wird das Grundstück durch Zwischenflächen im Sinne der Straßenreinigungssatzung von der Straße getrennt, so berechnet sich die Straßenfrontlänge aus der Projektion der Straße zugekehrten Grundstücksgrenze auf die Straßenbegrenzung.

(4) Bei der Berechnung der Frontmeter wird mathematisch auf volle Meter gerundet.

§ 4

Gebührensatz

Die Gebühren betragen je Meter Straßenfrontlänge jährlich

1.

für die Straßenreinigung

a)

in der Reinigungsklasse 0

entfällt

b)

in der Reinigungsklasse 1

entfällt

c)

in der Reinigungsklasse 2

entfällt

d)

in der Reinigungsklasse 3

ganzjährige Reinigung

2,03 EUR

Reinigung nur im IV. Quartal

0,51 EUR

e)

in der Reinigungsklasse 4

ganzjährige Reinigung

0,99 EUR

Reinigung nur im I.-III. Quartal

0,74 EUR

f)

in der Reinigungsklasse 5

ganzjährige Reinigung

0,51 EUR

Reinigung nur im IV. Quartal

0,13 EUR

2.

für den Winterdienst

0,51 EUR

§ 5

Beginn und Ende der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt der erstmaligen Leistungserbringung folgt.

(2) Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Eigentumswechsel erfolgt, zu entrichten.

(3) Melden der bisherige und der neue Gebührenpflichtige die Rechtsänderung nicht oder nicht rechtzeitig, haften beide als Gesamtschuldner während des Zeitabschnitts, in den der Rechtsübergang fällt.

(4) Die fortlaufende, jährliche Gebühr entsteht am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem eine öffentliche Verkehrsfläche aus dem Anschlussgebiet ausscheidet.

(6) Kann die Reinigung der gebührenpflichtigen Straße wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Gemeinde zu vertreten hat, oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen. Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Gebührenschuld für diese Front auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront auf weniger als die Hälfte, der nach der Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt für diese Front die Gebührenpflicht für die Dauer der Behinderung ganz. Als Behinderung im Sinne dieses Absatzes zählen nicht, parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche von Grundstückseigentümern zu vertretende Hindernisse.

(7) Die Ermäßigung oder das Ende der Gebührenschuld gemäß Absatz 7 wird auf Antrag des Gebührenschuldners durch Gebührenbescheid festgelegt. Dabei endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsarbeiten in vollem Umfang aufgenommen werden.

§ 6

Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren sind zu den gleichen Zeitpunkten und mit den entsprechenden Teilbeträgen wie die Grundsteuer zur Zahlung fällig. Die Fälligkeitszeitpunkte und die zu zahlenden Teilbeträge bestimmen sich dabei nach dem Gesamtbetrag an Grundsteuer und Grundstücksgebühren.

(2) Nachzuzahlende Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen.

(4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege (Vollstreckung) beigetrieben.

§ 7

Gebührenschuld bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken

(1) Die Straßenreinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben.

(2) Hinterlieger im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die nicht direkt an einer Straßenfront anliegen, jedoch über eine Zuwegung verfügen.

(3) Maßstab für die Gebühr ist für die anliegenden Grundstücke die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der Straße anliegt (Frontlänge). Grenzt ein anliegendes Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird zusätzlich zur Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt.

Für Hinterlieger wird die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt.

(4) Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad zur Straße verläuft. Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite, so gilt die längste parallel zur Straße gemessene Ausdehnung des Grundstücks als zugewandte Grundstücksseite.

(5) Wird das Hinterliegergrundstück über eine eigene Zuwegung erschlossen, ist die Zuwegung Bestandteil der Straßenfrontlänge. Bilden Zuwegungen gemeinsam für Vorder- und Hinterliegergrundstücke eine Einheit, sind sie anteilig Bestandteil der Straßenfrontlänge. Bei mehreren gemeinsamen Zuwegungen obliegt es der Gemeinde unter Berücksichtigung der Entfernungen von der Erschließungsstraße, die Zuwegungen einzelnen Grundstückseinheiten zuzuordnen.

§ 8

Wohnungs- und Teileigentum

Bei Wohnungs- und Teileigentum wird die Gebühr einheitlich für das Gesamtgrundstück festgesetzt und in einem Bescheid dem Verwalter bekannt gegeben.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Sanitz vom 06.12.2005, zuletzt geändert durch die Satzung zur Ersten Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Sanitz vom 25.11.2008, außer Kraft.

Sanitz, 12.12.2024

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 5 KV M-V nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Sanitz, 12.12.2024

Enrico Bendlin
Bürgermeister