Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Sanitz vom 10.12.2024 folgende Satzung erlassen:
Diese Satzung regelt Zuständigkeit, Art und Umfang für die Reinigung von Straßen und Nebenanlagen.
Die Straßenreinigung umfasst die allgemeine Säuberung der Straße (§ 5) sowie die Schneeräum- und Streupflicht/ Winterdienst (§ 7).
(1) Öffentliche Straßen
Öffentliche Straßen sind Straßen, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
(2) Gehweg
Ein Gehweg ist der Straßenteil, der erkennbar von der Straße abgesetzt ist und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen und geboten ist. Dazu gehören auch Gehwegflächen, die gleichzeitig durch Kraftfahrzeuge mit genutzt werden können. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Gehwege sind auch die gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege.
(3) verkehrsberuhigte Straßen
Verkehrsberuhigte Straßen im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach § 42 Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung als verkehrsberuhigt gekennzeichnet sind.
(4) Grundstück
Grundstücke im Sinne der Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungssatz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
Liegt Wohneigentum oder Teileigentum vor, ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
(5) anliegende Grundstücke
Als anliegend gelten Grundstücke, wenn die Möglichkeit besteht, zu diesem Grundstück vom entsprechenden Straßenteil Zugang zu nehmen, unabhängig davon, ob Grundstücke vom Gehweg oder von der Straße durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und/oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind.
Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, dass von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde Sanitz oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte, unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.
Ebenso ist es auch unerheblich, ob sie mit Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an den Straßen liegen.
(6) Privatstraßen
Eine Privatstraße oder ein Privatweg im Sinne dieser Satzung ist allgemein betrachtet ein Verkehrsweg (oder eine Verkehrsfläche), der sich nicht in der Baulast der öffentlichen Hand befindet, sondern im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.
(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind.
(2) Die Reinigungspflichtig obliegt der Gemeinde Sanitz.
Sie reinigt die Straßen und die Abläufe in Entwässerungsanlagen der Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 5, 6, 7 und 8 übertragen wird.
(3) Die von der Gemeinde zu reinigenden öffentlichen Straßen werden entsprechend der örtlichen Erfordernisse der Ordnung und Sicherheit in Dringlichkeitsstufen eingeteilt und in der Anlage 1 beigefügtem Verzeichnis über die maschinelle Straßenreinigung und den Winterdienst sind Bestandteil dieser Satzung.
(4) Privatstraßen und -wege im Sinne dieser Satzung unterliegen nicht der Reinigungspflicht der Gemeinde. Diese Straßen oder Wege sind im Straßenreinigungsverzeichnis an Stelle der Angabe der Dringlichkeitsstufe als privat gekennzeichnet.
Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis der Reinigungsklassen (Anlage 1). Für die Reinigung der Straßen, die in das Verzeichnis aufgenommen sind, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.
(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird aufgrund der Ermächtigung des § 50 Abs. 4 Nr. 2 StrWG M-V auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
| 1. | In den Reinigungsklassen 3, 4 und 5 | |
| a) | Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. |
| b) | Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen, Böschungen und Gräben sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers. |
| 2. | In den nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen | |
| a) | die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen sowie von Stichstraßen |
| b) | die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten. |
(2) Anstelle der Eigentümer trifft die Reinigungspflicht
| 1. | den Erbbauberechtigten, |
| 2. | den Nießbraucher, sofern sie das gesamte Grundstück selbst nutzt, |
| 3. | den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihnen das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist. |
| 4. | den Nutzer, soweit Eigentumsfragen bei erstmaliger Entstehung der Gebührenschuld bzw. bei Entstehung der fortlaufenden jährlichen Gebührenschuld ungeklärt ist. |
(3) Sind Reinigungspflichtige nicht in der Lage, ihre Pflicht persönlich zu erfüllen, so haben sie einen Dritten mit der Reinigung zu beauftragen.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Sanitz mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.
(5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde Sanitz befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 5 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub, Hunde- und Pferdekot u.a.
Wildwachsende Pflanzen sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
Die nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Kreislaufwirtschaftsgesetz) bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.
(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen zur Wildkräuterbeseitigung nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht, Grünschnitt und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Nicht mehr zugelassene bzw. nicht funktionsfähige Autos (Autowracks), nicht mehr fahrbare Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden. Sie sind entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Rostock in der derzeit geltenden Fassung zu eigenen Lasten zu entsorgen.
Die Schnee- und Streupflicht folgender Straßenteile wird aufgrund der Ermächtigung des § 50 Abs. 4 Nr. 2 des StrWG M-V auf die Eigentümerinnen und/ oder die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen.
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke, ausgenommen die Reinigungsklasse 0, 1, 2 übertragen:
| 1. | Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf sowie öffentliche Haltestellen. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist. |
| 2. | Die Hälfte der Straßen, bei denen entsprechend des Straßenverzeichnisses der Winterdienst nicht durch die Gemeinde durchgeführt wird sowie die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen. |
(2) Anstelle der Eigentümer trifft die Reinigungspflicht
| 1. | den Erbbauberechtigten, |
| 2. | den Nießbraucher, sofern sie das gesamte Grundstück selbst nutzt, |
| 3. | den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihnen das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist, |
| 4. | den Nutzer, soweit Eigentumsfragen bei erstmaliger Entstehung der Gebührenschuld bzw. bei Entstehung der fortlaufenden jährlichen Gebührenschuld ungeklärt ist. |
(3) Sind Reinigungspflichtige nicht in der Lage, ihre Pflicht persönlich zu erfüllen, so haben sie eine Dritte mit der Reinigung zu beauftragen.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Sanitz mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.
(5) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde Sanitz befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
(1) Die Schneeräum- und Streupflicht ist wie folgt durchzuführen:
| 1. | Vorhandene Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (ca. 1,50 m) von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. | |
| Die Verwendung von Schlacke und Asche ist verboten. | |
| Die Verwendung von auftauenden Mitteln ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. | |
| a) | bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, z. B. Eisglätte, Eisregen (Blitzeis) |
| b) | auf Treppen, Brücken, Gefälle- und Steigungstrecken oder ähnlichen Gefahrenquellen |
| c) | zur gefahrlosen Zu- und Abfahrt von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen |
| d) | an einzelnen verkehrsbedingt gefährdenden Fahrbahnbereichen |
| 2. | Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden. | |
| 3. | Schnee ist in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8:00 – 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee ist bis 7:00 Uhr bzw. 8:00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies o. ä. Materialien befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen. | |
| 4. | Glätte ist in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8:00 – 20:00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr entstandene Glätte ist bis 7:00 Uhr bzw. 8:00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Es sind abstumpfende Mittel zu verwenden. Auftauende Mittel können gem. Abs. 1 Punkt 1 a-d in Ausnahmefällen eingesetzt werden. Die Streumaterialien sind durch die Pflichtigen, auf eigene Kosten rechtzeitig zu beschaffen und in ausreichender Menge vorzuhalten. | |
| 5. | Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dies möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auch auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Ist ein Teil des Gehweges zum Aufstellen von Kraftfahrzeugen besonders gekennzeichnet, so sind Schnee und Eis auf dem Drittel des Gehweges zu lagern, der an diese gekennzeichnete Fläche grenzt. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden. | |
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde Sanitz die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.
(1) Die zu entleerende Mülltonne darf frühestens 12 Stunden vor der Entleerung vor dem eigenen Wohngrundstück abgestellt werden.
(2) Am Entleerungstag ist die Mülltonne unverzüglich nach Entleerung aus dem Sichtbereich zu entfernen und der verschmutzte Standort zu reinigen.
(3) Der zur Entsorgung angemeldete Sperrmüll darf frühestens am Vorabend des Abholtages ab 18.00 Uhr vor dem eigenen Grundstück abgestellt werden.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 5 und 7 genannten Straßenflächen nicht in erforderlichem Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach §§ 6 und 8 i.V.m. § 50 StrWG-M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG-M-V mit einer Geldbuße geahndet werden.
(1) Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Sanitz vom 06.12.2005, zuletzt geändert durch die dritte Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung vom 19.12.2018, außer Kraft.
Sanitz, 12.12.2024
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung enthalten sindoder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 5 KV M-V nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Sanitz, 12.12.2024
Anlage 1
öffentliche Straßen und Plätze auf denen die maschinelle Straßenreinigung und der Winterdienst durchgeführt werden
Verzeichnis der Reinigungsklassen
Reinigungsklasse 0
(sechsmal wöchentliche Reinigung aller Straßenteile, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 Abs. 2 und 3 StrWG-MV )
keine Straßen
Reinigungsklasse 1
(sechsmal wöchentliche Reinigung aller Straßenteile, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 Str WG-MV, soweit diese Verpflichtung nicht nach § 5 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist).
keine Straßen
Reinigungsklasse 2
(dreimal wöchentliche Reinigung aller Straßenteile, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 Str WG-MV, soweit diese Verpflichtung nicht nach § 5 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist).
keine Straßen
Reinigungsklasse 3 – nur Fahrbahnen
(einmal wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen, bei Verbindungswegen alle Wegeteile, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 StrWG-MV, soweit diese Verpflichtung nicht nach den §§ 5 u. 7 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist).
|
|
| Straßenreinigung | Winterdienst | |
| 1 | Bahnhofstraße |
| x | x | |
| (nur im IV. Quartal) | ||||
| 2 | Fritz-Reuter-Straße |
| x | x | |
| 3 | Groß Lüsewitzer Weg |
| x | x | |
| (bis Einfahrt „An der Hasenkuhle“) | ||||
| 4 | John-Brinckman-Straße | L 191 | x | x | |
| 5 | Ribnitzer Straße |
| x | x | |
| (nur im IV. Quartal) | ||||
| 5 | Rostocker Straße | B 110 | x | x | |
| 6 | Tessiner Straße | B 110 | x | x | |
Reinigungsklasse 4 – nur Fahrbahnen
(14-tägige Reinigung der Fahrbahnen, bei Verbindungswegen alle Wegeteile, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 StrWG-MV, soweit diese Verpflichtung nicht nach den §§ 5 u. 7 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist).
|
| Straßenreinigung | Winterdienst |
| 01 | Ahornring | x | x |
| 02 | Am Bahnhof | x | x |
| 03 | Am Erlenhain | x | x |
| 04 | Am Katswall | x | x |
| 05 | Am Kiebitzmoor | x | x |
| 06 | Am Wiesengrund | x | x |
| 07 | An der Hasenkuhle | x | x |
| 08 | Bahnhofstraße (I. bis III. Quartal) | x | x |
| 09 | Buchenweg | x | x |
| 10 | Dr.-Ernst-Alban-Straße | x | x |
| 11 | Ernst-Schneller- Straße | x | x |
| 12 | Feldstraße | x | x |
| 13 | Friedensstraße | x | x |
| 14 | Friedhofsweg | x | x |
| 15 | Friedrich-von-Flotow-Ring | x | x |
| 16 | Großer Stein | x | x |
| 17 | Hanningsaal | x | x |
| 18 | Hof Sanitz | x | x |
| 20 | Köhlerring | x | x |
| 21 | Kranichmoor | x | x |
| 22 | Kriegholzring | x | x |
| 23 | Müllers Wiese x | x | |
| 24 | Neue Reihe | x | x |
| 25 | Parkplatz Rostocker Straße | x | x |
| 26 | Obstblütenweg | x | x |
| 27 | Plantagenring | x | x |
| 28 | Ribnitzer Straße | x | x |
| (nur im I.-III. Quartal) | ||
| 29 | Schwarzer Weg | x | x |
| 30 | Sülzer Straße L 19 | x | x |
| 31 | Waldweg | x | x |
| (Straßenreinigung nur Teilstück Rostocker Str. bis Abzweig Ernst-Schneller-Str.) | ||
| 32 | Walnussring | x | x |
| 33 | Wiesenblick | x | x |
| 34 | Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB) | x | x |
| 35 | Zum Brunnenhof | x | x |
| 36 | Am Moorweg | x | x |
| 37 | Am Sportplatz | x | x |
| (Straßenreinigung nur Teilstück HNr. 12 bis 23) | ||
| 38 | An der Alten Gärtnerei | x | x |
| 39 | Eichenweg | x | x |
| 40 | Gartenstraße | x | x |
| 41 | Lindenstraße | x | x |
| 42 | Milchstraße | x | x |
| (Straßenreinigung nur HNr. 1 bis 2 u. 6) | ||
| 43 | Niekrenzer Straße | x | x |
| 44 | Rudolf-Schick-Platz | x | x |
| 45 | Teschendorfer Straße | x | x |
| 46 | Thünenplatz | x | x |
| 47 | Zum Buchenkopf | x | x |
Reinigungsklasse 5 – nur Fahrbahnen
(Reinigung der Fahrbahnen 1 x im Monat, Schnee- und Glättebeseitigung im Rahmen des § 50 StrWG-MV, soweit diese Verpflichtung nicht nach den §§ 5 u. 7 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist).
|
|
| Straßenreinigung | Winterdienst |
| 1 | Am Damm | L 191 | x | x |
| 2 | Am Hofsee | K 21 / L 191 | x | x |
| 3 | An de Füerwehr |
| x | x |
| 4 | An de Seen |
| x | x |
| 5 | Niekrenzer Damm |
| x | x |
| 6 | Sanitzer Straße | L 19 | x | x |
| (nur im IV. Quartal) | |||
| 7 | Vörn Enn |
| x | x |
| 8 | Wendfeld | L 19 | x | x |
Öffentliche Straßen und Verbindungswege innerhalb geschlossener Ortslagen auf denen der Winterdienst durchgeführt wird
| 01 | Am Gutshaus |
| - | x |
| 02 | Am Teufelsmoor |
| - | x |
| 03 | Bollbrügge |
| - | x |
| 04 | Hohen Gubkow | K 21 | - | x |
| 05 | Im Wald |
| - | x |
| 06 | Niekrenzer Dorfstraße | L 191 | - | x |
| 07 | Oberhof |
| - | x |
| 08 | Reppeliner Straße |
| - | x |
| 09 | Sanitz-Ausbau |
| - | x |
| 10 | Sanitzer Str. | L 19 | - | x |
| (nur im I. bis III. Quartal) | |||
| 11 | Schwarzer Graben |
| - | x |
| 12 | Stormstorfer Str. | K 23 | - | x |
| 13 | Teutendorf |
| - | x |
| 14 | Weidenweg |
| - | x |
| 15 | Zu den Wiesen / Am Wald |
| - | x |