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Sanitzer Mitteilungen
Ausgabe 1/2026
Informationen aus dem Rathaus
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Verkehrssicherungspflichten von Eigentümern

Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken aus dem öffentlichen Raum

Der Bau- und Ordnungsverwaltung ist bei Kontrollfahrten vermehrt aufgefallen, dass viele Bäume, Sträucher und Hecken die auf Ihrem Grundstück stehen in den öffentlichen Raum (Geh- und Radweg/ Straße) ragen bzw. zu hochgewachsen sind.

Laut § 35 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) dürfen Anpflanzungen, Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. In der Regel sollte der Seitenabstand zur Straße innerhalb geschlossener Ortschaften 0,50 m, keinesfalls weniger als 0,30 m, betragen (Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung - StVO). Es handelt sich hier um ein freizuhaltender Sicherungsraum.

Achten Sie deshalb darauf, dass an der Straße bzw. Geh- und Radwege gepflanzte Bäume, Hecken und Sträucher so geschnitten sind, dass das besagte Sichtdreieck bei Kreuzungen und Einmündungen so freigehalten ist (nicht höher als 80 cm – lt. RaSt), dass ein reibungsloser Begegnungs- und Fußgängerverkehr gewährleistet werden kann.

Die einwandfreie Sichtbarkeit von Verkehrszeichen muss gewährleistet sein, sowie die Freihaltung von Sichtdreiecken an Straßenkreuzungen und Einmündungen. Das Lichtraumprofil von Straßen- und Gehweglaternen muss freigeschnitten sein.

Schneiden Sie ihre Hecken, Sträucher und Bäume soweit zurück, dass diese aus dem öffentlichen Bereich entfernt werden. Zum Teil ragen Hecken auf öffentliche Geh- und Radwege, Bushaltestellen werden von herüberhängenden Ästen verdeckt oder Straßen- und Gehweglaternen wachsen zu, so dass das Lichtraumprofil nicht mehr gegeben ist.

Sollten Sie Ihren Pflichten nicht nachkommen, wird die Gemeinde Sanitz dies von Ihnen schriftlich verlangen und bei Nichtumsetzung auf ihre Kosten veranlassen (§ 35 Abs. 4 StrWG M-V).

Hinweis:

Außerhalb der Brut- und Vegetationszeit (Oktober – Februar) dürfen größere Rückschnitte bzw. Entfernungen von Hecken und Sträuchern erfolgen. In der Brut- und Vegetationszeit (März – September) darf nur noch ein sogenannter „Ponyschnitt“ erfolgen.

Mit der Umsetzung sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die naturschutzrechtlichen Belange.

Zuwiderhandlungen können beim Umweltamt des Landkreises Rostock angezeigt werden.

i.A. Stefanie Luxenburger
SB Ordnungsamt / Brandschutz