Titel Logo
Sanitzer Mitteilungen
Ausgabe 10/2023
Informationen aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Dunkle Jahreszeit

Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten von Eigentümern

Als Eigentümer eines Grundstückes möchte ich Sie auf ihre Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten hinweisen.

Laut § 35 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) dürfen Anpflanzungen, Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

Achten Sie deshalb darauf, dass an der Straße bzw. Geh- und Radwege gepflanzte Bäume, Hecken und Sträucher so geschnitten sind, dass das besagte Sichtdreieck bei Kreuzungen und Einmündungen so freigehalten ist (nicht höher als 80 cm – lt. RASt), dass ein reibungsloser Begegnungs- und Fußgängerverkehr gewährleistet werden kann.

Die einwandfreie Sichtbarkeit von Verkehrszeichen muss gewährleistet, sowie das Lichtraumprofil von Straßen- und Gehweglaternen freigeschnitten sein.

Schneiden Sie ihre Hecken, Sträucher und Bäume soweit zurück, dass diese aus dem öffentlichen Bereich entfernt werden. Zum Teil ragen Hecken auf öffentliche Geh- und Radwege, Bushaltestellen werden von herüberhängenden Ästen verdeckt oder Straßen- und Gehweglaternen wachsen zu, so dass das Lichtraumprofil nicht mehr gegeben ist.

Sollten Sie Ihren Pflichten nicht nachkommen, wird die Gemeinde Sanitz dies von Ihnen schriftlich verlangen und bei Nichtumsetzung auf ihre Kosten veranlassen (§ 35 Abs. 4 StrWG M-V).

Die Reinigung des zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teil des Straßenkörpers wurde auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke lt. Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Sanitz übertragen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Sanitz).

Jeder Eigentümer ist somit zur Reinigung (Säuberung von Abfällen, Laub und Hundekot), Schnee- und Glättebeseitigung auf den anliegenden Straßenteilen und Geh- und Radwegen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und 2 Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Sanitz).

Nach § 50 Abs. 2 StrWG M-V gehört zur Reinigung auch die Schneeräumung auf den Gehwegen und Überwegen für Fußgänger sowie bei Schneeglätte und Glatteis das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege.

Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

i.A. Stefanie Luxenburger
SGL Ordnungsamt / Brandschutz