Die Gemeindevertretung Sanitz hat in ihrer Sitzung am 25.11.2025 den Bebauungsplan Nr. 23 „Südblick“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften dazu beschlossen. Die Begründung zur Satzung wurde gebilligt.
Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 23 wird hiermit gemäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) und § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V ) bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 23 in Kraft.
Jedermann kann die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 23 und die Begründung dazu im Rathaus, Bau- und Ordnungsverwaltung, Zi. 2.4, Rostocker Straße 19, 18190 Sanitz, während der Dienst- und Öffnungszeiten sowie im Internet unter www.gemeinde-sanitz.de einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Das Plangebiet liegt in Sanitz und betrifft eine Ackerfläche südlich des Groß Lüsewitzer Weges sowie den östlichen Abschnitt des Groß Lüsewitzer Weges.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 27 und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 23 schriftlich gegenüber der Gemeinde Sanitz unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan Nr. 23 und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024, S. 270), zuletzt geändert durch Artikel4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S.130, 136), enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, können gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Sanitz geltend gemacht wird.Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Gemeinde Sanitz unter www.gemeinde-sanitz.de einsehbar.
Sanitz, 01.12.2025