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Sanitzer Mitteilungen
Ausgabe 2/2023
Informationen aus dem Rathaus
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Winterdienst in der Gemeinde Sanitz

Liebe Einwohner/innen,

um in den Wintermonaten Schäden und Verletzungen im Vorfeld zu vermeiden, beachten Sie bitte folgende Reinigungspflichten für Straßen und Gehwege.

Durch die Straßenreinigungssatzung vom 06.12.2005 hat die Gemeinde Sanitz die Reinigungspflicht und die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung der Straßenteile, Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesene Gehwege, auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen.

Somit ist jeder Eigentümer zur Schnee- und Glättebeseitigung auf den anliegenden Straßenteilen und Geh- und Radwegen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und 2 Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Sanitz).

Nach § 50 Abs. 2 StrWG M-V gehört zur Reinigung auch die Schneeräumung auf den Gehwegen und Überwegen für Fußgänger sowie bei Schneeglätte und Glatteis das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege.

Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Entsprechend der Sanitz hat die Beräumung von Schnee von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 07.00 Uhr des folgenden Tages zu erfolgen.

Glätte ist in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte bis 07.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Die Nichteinhaltung der Reinigungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - M-V) geahndet werden.

Ich möchte darauf hinweisen, dass die Ordnungsbehörde der Gemeinde Sanitz im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Räumpflicht der Eigentümer zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern in den Wintermonaten verstärkt kontrollieren wird.

i.A. Stefanie Luxenburger

SGL Ordnungsamt / Brandschutz