Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem § 1 Abs. 1 und § 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 in der derzeit geltenden Fassung und des § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (GemGrStZustÜHebG M-V) in der derzeit geltenden Fassung, sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 in der derzeit geltenden Fassung, und des Gesetzes zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden vom 5. August 1991 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Sanitz am 21.01.2025 folgende Satzung erlassen:
Die Hebesätze für nachstehende Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) | 420 % |
| b) | für das Grundvermögen (Grundsteuer B) | 310 % |
| 2. | Gewerbesteuer |
| 380 % |
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz-Satzung der Gemeinde Sanitz) vom 06. Juni 2012 außer Kraft.
(2) Diese Satzung gilt hinsichtlich der Grundsteuer längstens bis zum Ende des Hauptfeststellungszeitraums (bis Ende 2030).
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 5 KV M-V nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.