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Sanitzer Mitteilungen
Ausgabe 3/2025
Informationen aus dem Rathaus
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Verbrennen von Gartenabfällen ist grundsätzlich verboten!

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist grundsätzlich nicht mehr gestattet außer Sie haben eine Ausnahmegenehmigung vom Umweltamt des Landkreises Rostock.

Mit der Ausnahmegenehmigung ist, gemäß § 2 Absatz 1 der Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung - PflanzAbfLVO M-V) in der Zeit vom 01.03.2025 bis 31.03.2025, das Verbrennen pflanzlicher Abfälle werktags für 2 Stunden in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig.

Vor dem Verbrennen ist der Nachbarschutz zu prüfen, Rauchschwaden dürfen weder die Nachbarn, noch die Orte vernebeln. Außerdem sind die allgemeinen Brandschutzbestimmungen zu beachten. Das Feuer muss ständig von einem Erwachsenen beaufsichtigt und entsprechende Löschmittel bereitgehalten werden.

Wer pflanzliche Abfälle ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen oder andere Abfälle (z. B. Bauholz, Kartonagen, Reifen, Plaste usw.) verbrennt, handelt ordnungswidrig und kann von der zuständigen Behörde (Landkreis Rostock, Umweltamt) mit einem Bußgeld belegt werden.

i.A. Stefanie Luxenburger
SB Ordnungsamt / Brandschutz