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Sanitzer Mitteilungen
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden
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Satzung für Jagdgenossenschaften

§ 1
Name und Sitz

Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Niekrenz / Vietow / Horst führt den Namen „Jagdgenossenschaft Niekrenz“.

Sie hat ihren Sitz in Niekrenz und ist gemäß § 8 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 2
Mitglieder der Jagdgenossenschaft, Genossenschaftskataster

(1) Der Jagdgenossenschaft gehören die Eigentümer der Grundflächen, die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf, an (Mitglieder der Jagdgenossenschaft).

(2) Die zur Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücke sowie ihre Eigentümer werden in einem Genossenschaftskataster, das auf Grund des vom Katasteramt geführten Liegenschaftskatasters oder anderer Eigentumsnachweise geführt wird, aufgeführt. Dabei sind auf Grund von Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen dem Jagdvorstand durch den Erwerber nachzuweisen.

(3) Grundstücke, die auf der Grundlage von § 6a des Bundesjagdgesetzes zu befriedeten Bezirken erklärt worden sind, werden weiterhin im Genossenschaftskataster geführt. Deren Eigentümer sind für den Zeitraum der Befriedung nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft.

(4) Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft kann bei der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher oder einer von dieser benannten Person des vertretungsberechtigten Vorstandes Einsicht in Unterlagen der Jagdgenossenschaft nehmen, soweit dies erforderlich ist, um die ihm als Mitglied gegenüber der Jagdgenossenschaft zustehenden Rechte oder Ansprüche sachgerecht geltend machen zu können.

§ 3
Aufgaben der Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben; sie hat insbesondere die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen auf Grundlage des Bundes- und des Landesjagdgesetzes zu nutzen.

§ 4
Organe der Jagdgenossenschaft

Organe der Jagdgenossenschaft sind die Versammlung der Jagdgenossen und der Jagdvorstand.

§ 5
Jagdgenossenschaftsversammlung

(1) Mindestens alle zwei Jahre findet eine Jagdgenossenschaftsversammlung statt.

Auf Verlangen von mehr als einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft ist sie innerhalb von drei Monaten einzuberufen. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Dritte können an ihr teilnehmen, wenn die Jagdgenossenschaftsversammlung dies einstimmig beschließt. Einer Vertretung der Jagdbehörden ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.

(2) Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist von der Jagdvorsteherin oder von dem Jagdvorsteher unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch öffentliche Bekanntmachung in der jeweils betroffenen Gemeinde entsprechend deren Hauptsatzung einzuberufen. Die Beratungs- oder Beschlussgegenstände der Tagesordnung müssen so hinreichend bestimmt sein, dass für die Mitglieder der Jagdgenossenschaft ohne weiteres erkennbar ist, über welche Fragen in der anstehenden Versammlung abgestimmt werden soll.

(3) In der Jagdgenossenschaftsversammlung kann sich eine natürliche Person durch eine andere natürliche Person vertreten lassen. Diese Person darf höchstens zwei andere Personen vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist zu jeder Jagdgenossenschaftsversammlung schriftlich neu zu erteilen.

(4) Juristische Personen oder Personengesellschaften, Miteigentümer und Gesamthandeigentümer können sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Diese Person darf höchstens zwei andere Personen vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist zu jeder Jagdgenossenschaftsversammlung schriftlich neu zu erteilen.

(5) Die Vertretung durch ein Mitglied der Jagdgenossenschaft ist nur möglich, wenn die Summe aus eigener und vertretener Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft nicht überschreitet.

(6) Ein Mitglied der Jagdgenossenschaft darf nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten oder seiner Lebenspartnerin oder seinem Lebenspartner einen Vor- oder Nachteil bringen kann. Davon ausgenommen sind Abstimmungen über die Jagdverpachtung.

(7) Ein Jagdgenosse darf nicht bei einer Angelegenheit beratend oder durch Entscheidung mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner einen Vor- oder Nachteil bringen kann. Davon ausgenommen sind Abstimmungen über die Jagdverpachtung.

§ 6
Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen

(1) Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt gemäß § 9 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft, als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (doppelte Mehrheit). Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, sind bei der Feststellung der Zahl der bei der Beschlussfassung anwesenden und vertretenen Mitglieder zu berücksichtigen (Zurechnung zu den Nein-Stimmen). Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich mit Handzeichen. Widerspricht ein Mitglied dieser Verfahrensweise, erfolgt die Stimmabgabe durch Stimmzettel. Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandseigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt über alle für die Jagdgenossenschaft wichtigen Angelegenheiten, insbesondere:

a)

die Satzung und ihre Änderungen,

b)

die Art der Jagdnutzung wie:

-

die Verpachtung, wobei die Verpachtung auf den Kreis der Mitglieder der Jagdgenossenschaft sowie der jagdpachtfähigen Personen, deren Hauptwohnung nicht weiter als 50 Kilometer entfernt vom Jagdbezirk liegt, beschränkt werden kann (§ 10 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes und § 8 Absatz 5 des Landesjagdgesetzes),

-

die Jagdausübung durch angestellte Jägerinnen und Jäger oder

-

das Ruhen der Jagd,

c)

im Falle der Verpachtung über die Art, die Pachtbedingungen, die Erteilung des Zuschlages, die Änderung und Verlängerung des Pachtvertrages sowie über Unterverpachtungen,

d)

die Verwendung des Ertrages aus der Jagdnutzung,

e)

die Erhebung und Verwendung von Umlagen, die die Mitglieder der Jagdgenossenschaft erbringen,

f)

die Einstellung von Personal,

g)

die Festsetzung eines (pauschalierten) Auslagenersatzes und von Aufwandsentschädigungen,

h)

den Haushaltsplan,

i)

die Rechnungsprüfung und die Entlastungserteilung,

j)

die Anpacht (§ 11 Absatz 7 des Landesjagdgesetzes), Zusammenlegung (§ 8 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes, § 4 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes) und die Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 des Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes),

k)

die Bestellung einer Datenschutzbeauftragten oder eines Datenschutzbeauftragten.

Die Jagdgenossenschaftsversammlung darf die Entscheidung hierüber nicht auf den Jagdvorstand übertragen.

(3) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung ist durch eine vom Jagdvorstand benannte schriftführende Person eine Niederschrift zu fertigen. Die schriftführende Person kann Mitglied des Jagdvorstandes sein. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, wie viele Mitglieder der Jagdgenossenschaft anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner wie viele Mitglieder der Jagdgenossenschaft für die Beschlussfassung stimmten und wie groß die von diesen vertretene Fläche war. Die Niederschrift ist vom Jagdvorstand zu unterzeichnen.

Innerhalb von drei Wochen nach der Jagdgenossenschaftsversammlung ist durch den Jagdvorstand der Jagdbehörde eine Kopie der Niederschrift zu übersenden.

§ 7
Jagdvorstand

(1) Der Jagdvorstand wird von der Versammlung der Jagdgenossen gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (doppelte Mehrheit) gewählt.

Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich mit Handzeichen. Widerspricht ein Jagdgenosse dieser Verfahrensweise, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter. Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt vier Jahre, wobei er bis zur Beschlussfassung über den neuen Jagdvorstand, höchstens jedoch bis sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit, im Amt bleibt.

(3) Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist es unverzüglich durch die Versammlung der Jagdgenossen nach zu besetzen.

(4) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre notwendigen und nachgewiesenen Auslagen entsprechend § 6 Buchstabe g Ersatz von der Jagdgenossenschaft.

(5) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen.

Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.

(6) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jagdvorstehers.

(7) Kein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei einer Angelegenheit der Jagdgenossenschaft beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten bis zu dritten oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer vom ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen Vor- oder Nachteil bringen kann. In diesem Fall ist das Mitglied des Jagdvorstandes nicht stimmberechtigt.

§ 8
Aufgaben des Jagdvorstandes

(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet ihre Angelegenheiten. An die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist er gebunden.

(2) Der Jagdvorstand hat neben den in Absatz 1 aufgeführten folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

Führen der Stimmliste,

b)

Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,

c)

Beurkunden und Ausführen der Mitgliederbeschlüsse,

d)

Führen der Kassengeschäfte,

e)

Aufstellen und Vorlage des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung sowie des Verteilungsplanes,

f)

Führen der Beitragsliste,

g)

Beaufsichtigung der Angestellten, Berufsjäger, Jagdaufseher und Überwachung der Einrichtungen,

h)

Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen,

i)

Führen des Genossenschaftskatasters.

(3) In Angelegenheiten, die nach Maßgabe des § 6 der Beschlussfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, kann, wenn die Erledigung keinen Aufschub duldet und keine Rechte Dritter entstehen, der Jagdvorstand entscheiden.

Er muss unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.

(4) Über Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von diesem zu unterzeichnen. Innerhalb von drei Wochen nach der Beschlussfassung hat der Jagdvorstand der Jagdbehörde eine Kopie der Niederschrift zu übermitteln.

§ 9
Umlagen und Nutzen

(1) Die von den Jagdgenossen zu erhebenden Umlagen sowie die Auszahlungen aus den Nutzungen ergeben sich entsprechend des jeweiligen Flächenanteils der Jagdgenossen. Zur Feststellung des Anteils der Jagdgenossen stellt der Jagdvorstand einen Verteilungsplan oder eine Beitragsliste auf, die beim Jagdvorsteher zwei Wochen lang zur Einsichtnahme der Jagdgenossen auszulegen sind. Für die Bekanntmachung der Auslegung gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.

(2) Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Jagdvorstand hat den Beschluss entsprechend § 11 Abs. 1 öffentlich bekannt zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.

(3) Jagdgenossen, die dem Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht zugestimmt haben, sind in der Niederschrift aufzuführen.

§ 10
Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Jagdjahr (1. April bis 31. März).

§ 11
Bekanntmachungen

(1) Die für die Jagdgenossen bestimmten Bekanntmachungen werden durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde entsprechend deren Hauptsatzung vorgenommen.

............., den.............

(Ort) (Datum)

(2) Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen vom............., in der............. Jagdgenossen mit einer Grundfläche von............. Hektar vertreten waren, beschlossen worden.

Der Jagdvorsteher
Der stellvertretende Jagdvorsteher
Der Schriftführer
Der Kassenverwalter