Die Gemeinde Sanitz hat die Straßenreinigungspflicht in der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde vom 06.12.2025 einschließlich der 1. Änderung vom 25.11.2008, der 2. Änderung vom 10.12.2014 und der 3. Änderung vom 19.12.2018 geregelt.
Die Straßenreinigung obliegt den Eigentümern oder Erbbauberechtigten oder Nießbrauchern bzw. dinglich Wohnberechtigten der Grundstücke, die durch öffentliche Straßen erschlossen, bebaut oder unbebaut sind und innerhalb der Ortslage (Reinigungspflichtige) liegen. Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
| Nr. 1 | Die Reinigungspflicht umfasst an Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstraßen die Reinigung folgender Flächen: | |
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| a) | Gehwege bzw. kombinierte Geh- und Radwege innerhalb geschlossener Ortschaften |
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| b) | Radwege, Trenn,- Baum- und Parkstreifen, Böschungen und Gräben sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Straße gelegene Teile des Straßenkörpers |
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| Nr. 2 | verkehrsberuhigte Gemeindestraßen ohne Gehweg | |
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| - | die halbe Breite der verkehrsberuhigten Straße sowie von Stichstraßen |
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| - | die Hälfte der Straße einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten |
Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Abfällen, Laub, Hunde- und Pferdekot sowie die Rasenmahd. Sie umfasst weiterhin das Entfernen von Gras und Unkraut, das zwischen den Befestigungsmaterialien (z.B. Gehwegplatten, Pflastersteine) der Verkehrsflächen herauswächst.
Die Reinigung hat so zu erfolgen, dass eine Beschädigung der zu reinigenden Flächen nicht eintreten kann. Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen nicht eingesetzt werden. Der Kehricht ist ordnungsgemäß zu beseitigen.
Das Ordnungsamt führt in gewissen Abständen in allen Ortsteilen Kontrollen durch. Die Nichteinhaltung der Straßenreinigungssatzung stellt eine Ordnungswidrigkeit (§ 9 Straßenreinigungssatzung) dar.