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Sanitzer Mitteilungen
Ausgabe 6/2024
Informationen aus dem Rathaus
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Lärmbelästigung in der Nachbarschaft

Das regelmäßige Rasenmähen und das Handwerkern auf dem eigenen Grundstück ist für die meisten Anwohner/innen selbstverständlich, aber oft ist dies für ihre Nachbarschaft mit Lärmbelästigung verbunden.

Was wann erlaubt bzw. nicht erlaubt ist, regelt die bundesweit geltende 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV). Im § 7 Abs. 1 BlmSchV wird der Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien geregelt und soll vor Lärmbelästigung schützen.

Nach dem Anhang der Verordnung (32. BlmSchV) ergeben sich die einzelnen Geräte- und Maschinenarten, wie z.B. Heckenschere, Rasenmäher und Schredder/Zerkleinerer, die in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten usw. an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht betrieben werden dürfen.

Geräte und Maschinen die bestimmte Schallwerte überschreiten, wie der Freischneider, Grastrimmer/ Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Werktagen von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden.

Lärmerzeugung ist insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr zu vermeiden. Auch im Sinne des § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) ist unzulässiger Lärm, wie z. B. laute Musik zu unterlassen.

Das Ordnungsamt der Gemeinde Sanitz bittet Sie, gerade in Wohngebieten, die Mittagsruhe zu respektieren.

Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen das Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit sind, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Im Interesse einer guten Nachbarschaft bitte ich auch in diesem Jahr um Beachtung der Vorordnung und entsprechende Rücksichtnahme.

i.A. Stefanie Luxenburger
SB Ordnungsamt / Brandschutz