Der Bau- und Ordnungsverwaltung ist bei Kontrollfahrten vermehrt aufgefallen, dass viele Bäume, Sträucher und Hecken, die auf Ihrem Grundstück stehen in den öffentlichen Raum (Gehweg/ Straße) ragen bzw. zu hochgewachsen sind.
Laut § 35 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) dürfen Anpflanzungen, Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Achten Sie deshalb darauf, dass an Ihrer Grundstücksgrenze zur Straße bzw. Geh- und Radwegen gepflanzte Bäume, Hecken und Sträucher so geschnitten sind, dass das besagte Sichtdreieck an Kreuzungen und Einmündungen so freigehalten ist (nicht höher als 80 cm - lt. RaSt), dass ein reibungsloser Begegnungs- und Fußgängerverkehr gewährleistet werden kann.
In der Regel sollte nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) der Seitenabstand zur Fahrbahn 0,50 cm betragen (freizuhaltender Sicherungsraum). Bitte vermeiden Sie das direkte Setzen von Zäunen und anderen baulichen Anlagen direkt an der Fahrbahn.
Die einwandfreie Sichtbarkeit von Verkehrszeichen sowie die Freihaltung von Sichtdreiecken an Straßenkreuzungen und Einmündungen muss gewährleistet sein
Ich bitte Sie, Ihre Verkehrssicherungspflichten entlang eines Gehweges oder einer Straße nachzukommen und entsprechende Pflegemaßnahmen einzuleiten. Denn Sie sind verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf den Verkehr, die von Ihrem Grundstück ausgehen zu vermeiden.
Mit der Umsetzung sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die naturschutzrechtlichen Belange.