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Sanitzer Mitteilungen
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Rathaus
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Bekanntmachung des Wahltages und des Termins der möglichen Stichwahl

sowie Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Sanitz am 25. Januar 2026

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg- Vorpommern (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBI. S. 690 ff.) in der derzeit gültigen Fassung und der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBI. M-V S. 94) in der derzeit gültigen Fassung, fordere ich die nach §§ 14, 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen / Einzelbewerber zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Sanitz am 25. Januar 2026 auf. Eine eventuelle Stichwahl wird am 08. Februar 2026 stattfinden.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der Wahlbehörde der Gemeinde Sanitz während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus,

Rostocker Straße 19, 18190 Sanitz, Zimmer 1.7, kostenlos ausgegeben oder auf Anforderung kostenlos zugeschickt werden. Die Vordrucke können auch über die Internetseite des Landeswahlleiters (www.laiv-mv.de) beschafft werden. Auf die Bestimmungen der §§ 4, 6,

7 Abs. 3, 15 bis 19, 62 und 66 des LKWG M-V und des § 24 der LKWO M-V weise ich hin.

Insbesondere bitte ich zu beachten:

1.

Einreichungsfrist

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl, d.h. bis zum 11. November 2025, 16:00 Uhr, schriftlich bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Sanitz, Rostocker Straße 19, 18190 Sanitz, Zimmer 1.7, einzureichen. Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor dem 11. November 2025 einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig behoben werden können.

2.

Wahlgebiet

Das Wahlgebiet umfasst das Gebiet der Gemeinde Sanitz.

3.

Wählbarkeit

Wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin / zum hauptamtlichen Bürgermeister sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürgerinnen / Unionsbürger, die am Tag der Hauptwahl:

-

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

-

die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin / zum Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz M-V erfüllen,

-

von der Wählbarkeit nach § 6 Absatz 2 LKWG M-V nicht ausgeschlossen sind,

-

nicht von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden sind.

4.

Wahlvorschlagsrecht

Wahlvorschläge können eingereicht werden durch:

a)

politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),

b)

Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),

c)

einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin / Bewerber vorschlagen (Einzelbewerberin / Einzelbewerber).

Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerberin / Einzelbewerber dürfen nur einen Wahlvorschlag einreichen. Mehrere Parteien und Wählergruppen können gem. § 62 Absatz 2 LKWG M-V einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. Eine Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. Ein Wahlvorschlag gilt für das gesamte Wahlgebiet.

5.

Inhalt und Form von Wahlvorschlägen

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge sind mit den Formblättern 5.1.1 bis 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen muss jede der am Wahlvorschlag beteiligten Parteien oder Wählergruppen die Formblätter 5.1.1 und 5.1.2 einreichen, auch wenn eine gemeinsame Versammlung zur Aufstellung stattgefunden hat. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen / Einzelbewerbern sind mit dem Formblatt 5.2 einzureichen. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

(1) Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere:

1.

Familienname, Vorname, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin / des Bewerbers,

2.

Namen und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe sowie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2, Satz 2 LKWG M-V handelt,

3.

Bezeichnung Einzelbewerberin / Einzelbewerber, wenn der Wahlvorschlag von einer Bewerberin / Bewerber eingereicht wird, die / der nicht für eine Partei oder Wählergruppe auftritt.

(2) Der Wahlvorschlag soll den Namen und die Anschrift der Vertrauenspersonen enthalten. Vertrauensperson für den Wahlvorschlag von Einzelbewerberinnen / Einzelbewerber ist die Einzelbewerberin / der Einzelbewerber selbst. Es kann eine zweite Vertrauensperson benannt werden (Formblatt 5.2).

(3) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen vertretungsberechtigten Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin / eines Einzelbewerbers muss von ihr / ihm selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

1.

eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder- / Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberin / des Bewerbers einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach § 16 Absatz 5 des LKWG M-V (Formblatt 5.1.2),

2.

die schriftliche Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3),

3.

die Wählbarkeitsbescheinigung der Gemeindewahlbehörde (Formblatt 5.1.3),

4.

Erklärungen über die persönlichen Voraussetzungen der Wahlbewerberin / des Wahlbewerbers für die Bürgermeisterwahl (§ 66 LKWG M-V, Formblatt 5.1.3)

-

über eventuelle Strafverfahren, Disziplinarverfahren,

-

das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung,

-

über Tätigkeiten für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik,

-

zu den wirtschaftlichen Verhältnissen.

Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit / Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht.

5.

Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (nicht älter als 3 Monate)

6.

amtsärztliches Gesundheitszeugnis (nicht älter als 3 Monate)

7.

von Unionsbürgerinnen / Unionsbürgern, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, eine von ihr / ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, nach § 24 Abs. 2 LKWO M-V über ihre Wählbarkeit im Herkunftsland (siehe Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V)

(5) Wahlrecht und Wählbarkeit werden durch die Gemeindewahlbehörde kostenfrei bescheinigt.

Die Wahlbewerberin / der Wahlbewerber muss erklären, dass sie / er selbst die Wählbarkeitsbescheinigung einholt oder mit der Einholung durch einen Dritten einverstanden ist (siehe Formblatt 5.1.3 und 5.2). Wählbarkeitsbescheinigungen dürfen am Tage der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein.

6.

Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Für Änderungen und Rücknahmen von Wahlvorschlägen gelten die Vorschriften des § 19 LKWG M-V. Jeder Änderung oder Rücknahme bedarf der übereinstimmenden Erklärungen der Vertrauenspersonen.

Sanitz, 18. Juni 2025

Steve Brockmann
Gemeindewahlleiter