Das Ordnungsamt der Gemeinde Sanitz möchte hiermit alle Anwohner an Straßen, Gehwegen und Plätzen auf die bestehende Straßenreinigungspflicht gemäß der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Sanitz vom 06.12.2005 hinweisen.
Die Straßenreinigung obliegt den Eigentümern der durch die öffentliche Straße erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb der Ortslage (Reinigungspflichtige).
Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung folgender Flächen:
| - | Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege innerhalb geschlossener Ortschaften |
| - | Radwege, Trenn,- Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers |
| - | die halbe Breite der verkehrsberuhigten Straßen |
| - | die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten, außer Kreis-, Landes- und/oder Bundesstraßen. |
Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Sie umfasst weiterhin das Entfernen von Gras und Unkraut, das zwischen den Befestigungsmaterialien (z.B. Gehwegplatten, Pflastersteine) der Verkehrsflächen herauswächst.
Die Reinigung hat so zu erfolgen, dass eine Beschädigung der zu reinigenden Flächen nicht eintreten kann. Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen nicht eingesetzt werden. Der Kehricht ist ordnungsgemäß zu beseitigen.
Das Ordnungsamt führt in gewissen Abständen in allen Ortsteilen Kontrollen durch. Die Nichteinhaltung der Straßenreinigungssatzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Zunächst wird der Eigentümer schriftlich auf seine Pflichten hingewiesen. Sind bei der darauffolgenden Nachkontrolle keine Aktivitäten festzustellen, kann ein Bußgeld erteilt werden.