Schneeräum- und Streupflicht
Verkehrssicherungspflicht
Bei der Verkehrssicherungspflicht handelt es sich um eine generelle Rechtspflicht.
Wer nämlich ein Grundstück oder ein Gebäude Personen gegenüber zugänglich macht, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese keine Schäden durch vorhersehbare Gefahren erleiden, die körperlich oder auch vermögensrechtlicher Art sein können.
Diese generelle Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht nur die Streu- und Schneeräumpflicht bei Eisglätte und Schnee im Winter, sondern auch die Beseitigung sonstiger Gefahren, die zu Personen- oder Sachschäden führen können. Dazu gehört beispielsweise, Eiszapfen und Schneeüberhänge von Dächern zu entfernen oder Gefahrenbereiche abzusperren.
Was nun im Einzelnen erforderlich ist, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der jeweiligen Örtlichkeit, wie dies allgemein im Recht üblich ist.
Grundstückseigentümer ist zuständig
Für den Gehweg vor einem Grundstück ist zunächst die Gemeinde, als Träger der Straßenbaulast, reinigungs- und streupflichtig.
Das landesrechtliche Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern sieht aber in Verbindung mit den entsprechenden örtlichen Straßenreinigungssatzungen vor, dass diese Reinigungs- und Streupflicht auf die Grundstückseigentümer von der Gemeinde übertragen werden kann.
Hier wichtige Hinweise für die Räum- und Streupflicht
Die Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch 1 Meter, von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen.
Auftauende Mittel die biologisch unbedenklich sind dürfen eingesetzt werden, wenn besondere klimatische Verhältnisse (Eisregen) dies erfordern.
Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in der Zeit von 7. 00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen.
Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern.
Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten.
Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
WICHTIG:
| - | Der Eigentümer muss dafür sorgen, dass Passanten oder Autos nicht durch herabfallende Eiszapfen oder Dachlawinen zu Schaden kommen. |
| - | Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr geparktes Auto die Einsatzfahrzeuge des Winterdienstes nicht behindert. Wenn die Straßenfreiheit für die Einsatzfahrzeuge des Winterdienstes nicht gewährleistet ist, können die betreffenden Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt werden. |
Zuständig für den Winterdienst in unseren Amtsbereich ist das Bau- und Ordnungsamt, Sachbereich allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Für die Stadt Tribsees, und die Gemeinden Deyelsdorf, Drechow, Hugoldsdorf, Lindholz, Gransebieth, Grammendorf,
Frau Schöning Telefon 038320 / 617-211.
Für die Stadt Bad Sülze und die Gemeinden Dettmannsdorf und Eixen
Frau Maurer Telefon 038229 / 71-117