Sehr geehrte Bürger und Bürgerinnen,
Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Meldebehörde des Amtes Recknitz-Trebeltals zu verschiedenen Datenübermittlungen von Personendaten aus dem Melderegister verpflichtet.
Gegen folgende Datenübermittlungen steht den Betroffenen ein Widerspruchsrecht zu:
| 1. | Widerspruch gegen Datenübermittlungen an öffentlich rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 BMG) |
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| Die Meldebehörden übermitteln Daten Familienangehöriger, die nicht derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sind, an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften der anderen Familienangehörigen. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. |
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| Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft. |
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| 2. | Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 BMG) |
| Die Meldebehörden erteilen auf Anfrage Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 S. 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. |
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| 3. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 BMG) |
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| Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen. Altersjubiläen sind der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Der Widerspruch eines Ehegatten wirkt auch für den anderen Ehegatten. |
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| 4. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG) |
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| Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Adressbuchverlagen Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. |
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| Der Widerspruch gilt auch für Folgejahre bis zu dessen Widerruf. |
Die Eintragung bzw. Aufhebung dieser Übermittlungssperren können sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes beim Einwohnermeldeamt zu den Öffnungszeiten vornehmen. Eine Begründung ist für diese Übermittlungssperren nicht notwendig.
Die Einrichtung von Übermittlungssperren sowie deren Aufhebung ist kostenfrei.