In den amtsangehörigen Städten und Gemeinden wird die Straßenreinigung durch die jeweiligen Satzungen geregelt.
Viele Bürgerinnen und Bürger insbesondere die Grundstückseigentümer werden durch die Satzungen verpflichtet, Gehwege und die anliegenden Seitenstreifen zu reinigen und von Unkraut zu befreien.
Kontrollen durch das Ordnungsamt haben aber auch ergeben, dass besonders der Gehwegbereich, an leerstehenden Häusern, meistens sind die Verantwortlichen weit entfernt, besonders ungepflegt sind.
Auf diesem Wege wollen wir nochmals darauf hinweisen, dass alle, an öffentliche Gehwegen anliegenden Grundstückseigentümer/innen ihrer Straßenreinigungspflicht nachkommen sollten.
Im Sommer Entfernen der Unkräuter, im Herbst das Aufnehmen der Blätter und im Winter das Räumen von Schnee und Streuen bei Glätte beinhaltet.
Hundehalter aber auch die Hundeführer sollten darauf achten, dass die Hinterlassenschaften ihres Hundes nicht auf den Gehwegen, Seitenstreifen oder in den Parkanlagen liegen bleiben.
Bitte nutzen Sie die, bereits in den Städten, aufgestellten Spender, ausgestattet mit Kotbeuteln.
Eine nicht Beseitigung von Hundekot kann gemäß § 10 der Hundehalterverordnung MV (HundHVO MV) iVm. § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetz MV (SOG MV) als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 EURO geahndet werden.
Helfen Sie alle mit, damit unsere Städte und Gemeinden im Amtsbereich noch schöner werden.