Häufig gehen Bürger unter Berufung auf die Landespflanzenabfallverordnung davon aus, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im März und Oktober zulässig sei. Dies trifft aber nicht zu, wenn durch den Landkreis ein flächendeckendes Entsorgungssystem für pflanzliche Abfälle zur Verfügung gestellt wird. Da der Landkreis Vorpommern-Rügen ein Entsorgungssystem zur Verfügung stellt, ist nach der geltenden Rechtslage das Verbrennen pflanzlicher Abfälle unzulässig.
Eine erhöhte Menge der pflanzlichen Abfälle stellt keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Entsorgung dar.
Lediglich in Einzelfällen (wie z.B. bei nachweisbarem Schädlings- oder Krankheitsbefall der Pflanzenabfälle) können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle erteilt werden.
Landkreis Vorpommern-Rügen, Fachgebiet Umweltschutz,
Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund.
Grundsätzlich sollten pflanzliche Abfälle vorrangig auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, einer Entsorgung zugeführt werden.
| - | Verrotten durch Liegenlassen, |
| - | Einbringen in den Boden |
| - | Kompostieren mit anschließender Kompostverwertung. |
Sollte dies nicht möglich sein, bietet unter anderem die Firma Döring in Tribsees, Grammendorfer Weg 3, gegen ein Entgelt die Entsorgung an.
Bitte beachten Sie:
- | Das Verbrennen von Grünschnitt kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. |