Häufig gehen Bürger unter Berufung auf die Landespflanzenabfallverordnung davon aus, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im März und Oktober zulässig sei. Dies trifft aber nicht zu, wenn durch den Landkreis ein flächendeckendes Entsorgungssystem für pflanzliche Abfälle zur Verfügung gestellt wird. Da der Landkreis Vorpommern-Rügen ein Entsorgungssystem zur Verfügung stellt, ist nach der geltenden Rechtslage das Verbrennen pflanzlicher Abfälle unzulässig.
In Einzelfällen ( wie z.B. bei nachweisbarem Schädlings- oder Krankheitsbefall der Pflanzenabfälle) können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle erteilt werden. Lediglich eine erhöhte Menge der pflanzlichen Abfälle, bspw. aufgrund der Grundstücksgröße, stellt keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Entsorgung dar.
Entsprechend begründete Anträge sind zu stellen an:
Landkreis Vorpommern-Rügen, Fachgebiet Umweltschutz, Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund.
Grundsätzlich sollten pflanzliche Abfälle vorrangig auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, einer Entsorgung zugeführt werden. Dies ist möglich durch:
Sollte dies nicht möglich sein, bietet unter anderem die Firma Döring in Tribsees, Grammendorfer Weg 3 gegen ein Entgelt die Entsorgung an.
Lagerfeuer unterliegen nicht den Regelungen der Pflanzenabfalllandesverordnung M-V, sondern dem allgemeinen Ordnungsrecht (SOG M-V).
Ein Lagerfeuer soll vorrangig die wohlige Atmosphäre eines gemütlichen Beisammenseins (mehrerer Personen) fördern.
Lagerfeuer sind beim zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen.
Bei der Durchführung eines Lagerfeuers dürfen nur naturbelassene Holzscheite verwendet bzw. verbrannt werden.
Bedenken Sie: Das bei einem eventuellen Funkenflug ein Flächenbrand entstehen kann.
In diesen Fall ist der Einsatz der Feuerwehr für den Verursacher gebührenpflichtig.