Die Stadtvertretung von Tribsees hat am 26. April 2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 18 der Stadt Tribsees, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB für das Gebiet „Südquebbe II“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 der Stadt Tribsees, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB für das Gebiet „Südquebbe II“, wird wie folgt begrenzt:
im Norden: Brachfläche, ehemaliger Garten zum Grundstück „Vor dem Steintor 7“
im Osten: Straße Südquebbe
im Süden: Bebautes Grundstück Südquebbe 2
im Westen: Rückwärtige Bebauung der Südmauerstraße.
Der Bebauungsplan Nr. 18 der Stadt Tribsees, für das Gebiet „Südquebbe II“, wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) aufgestellt. Von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB wurde abgesehen.
Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 18 der Stadt Tribsees, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB für das Gebiet „Südquebbe II“, wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 18 der Stadt Tribsees tritt mit Ablauf des 19. Mai 2023 in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).
Jedermann kann den Bebauungsplan Nr.18 der Stadt Tribsees, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB für das Gebiet „Südquebbe II“, mit der Begründung ab diesem Tag im Amt Recknitz-Trebeltal, Am Markt 1 in 18334 Bad Sülze während der Dienststunden
Dienstag von 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag von 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 10a Absatz 2 BauGB wird dieser Bebauungsplan mit Begründung zeitnah auf der Homepage des Amtes Recknitz-Trebeltal (www.recknitz-trebeltal.de) zur Einsicht bereitgestellt.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, kann dies nach § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Unbeachtlich werden eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt Recknitz-Trebeltal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dieses gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind. (§ 215 Absatz 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.