Die Stadtvertretung Bad Sülze hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 02. Mai 2023 beschlossen, den aktuell gültigen Bebauungsplan Nr. 11 der Stadt Bad Sülze für das Gebiet „Kurzentrum“, begrenzt
im Norden durch den Kurpark der Stadt Bad Sülze
im Osten durch die Gemeindestraßen „Saline“, „Salinenstraße“ und „Hoher Wall“
im Süden durch Bebauungen an den Gemeindestraßen „Bergstraße“ und Reiferbahn“
im Westen durch Bebauungen an der Gemeindestraße „Jungfernstieg“ und den Kurpark der Stadt Bad
gemäß § 2 Absatz 1 BauGB i.V.m. § 1 Absatz 8 BauGB innerhalb des Geltungsbereiches zu ändern. Das Verfahren wird im vereinfachten Verfahren nach den Regelungen des § 13 BauGB durchgeführt.
Es werden folgende Planungsziele angestrebt:
| - | weiterhin das sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Kurzentrum |
| - | dient der Unterbringung von Beherbergungsstätten sowie nicht störenden Anlagen und Einrichtungen für gastronomische, gesundheitliche und sportliche Zwecke |
| - | Ziel der Planung ist es, die Besonderheiten der vorhandenen Natur sowie der ungestalteten und gestalteten Landschaft für den gesundheitsbewussten Naturliebhaber nutzbar und erlebbar zu machen. |
Das Planungserfordernis der III. Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich insbesondere durch Änderungen und Ergänzungen der Straßenverkehrsfläche und der Überarbeitung der überbaubaren Grundstücksflächen. Bei der Art der baulichen Nutzung wurden konkretisierte Angaben festgesetzt.
Hauptplanungsziel ist die Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Kurzentrum sowie akzentuierte Grünflächen, zum Teil als Schutz der Solitärbäume. Die erforderliche Anzahl an Stellplätzen wird auf den jeweiligen Grundstücken untergebracht, die über die jeweiligen Gemeindestraßen angefahren werden.
Gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 4 BauGB abgesehen, § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Der Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB).
Bad Sülze, 03. Mai 2023 Siegel
Anlage: Übersichtskarte