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Recknitz-Trebeltal Kurier
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Stadt Bad Sülze

über das Inkrafttreten der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Scheunenviertel“ der Stadt Bad Sülze

Die Stadtvertretung der Stadt Bad Sülze hat am 17.03.2026 in öffentlicher Sitzung die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Scheunenviertel“ der Stadt Bad Sülze mit der Planzeichnung Teil A, dem Text Teil B in der Fassung vom Februar 2026 als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Scheunenviertel“ mit einer Fläche von 1,68 ha ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er erstreckt sich auf die Flurstücke 349/7, 349/9, 349/10, 349/13 tlws, 349/14, 350 tlws und 361/1 tlws. der Flur 3, Gemarkung Bad Sülze. Die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Scheunenviertel“ wird wie folget begrenzt:

im Norden durch Flächen für die Landwirtschaft sowie einen öffentlichen Parkplatz an der Gemeindestraße „Im Scheunenviertel“

im Osten durch die Gemeindestraße „Müllerberg“

im Süden durch die Landesstraße L19

im Westen durch Grünflächen sowie Bebauungen an der Gemeindestraße „Rosa-Luxemburg-Straße“

Mit Ablauf des Tages der Erscheinung dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Scheunenviertel“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. der Hauptsatzung der Stadt Bad Sülze in Kraft.

Die Satzung über die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Scheunenviertel“ der Stadt Bad Sülze kann mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bauamt des Amtes Recknitz-Trebeltal, Am Markt 1 in 18334 Bad Sülze während der Sprechzeiten zur jedermann Einsicht bereitgehalten (außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung).

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Homepage des Amtes Bad Sülze unter https://www.recknitz-trebeltal.de/seite/355752/bebauungspläne.html sowie auf dem Bauleitplanserver des Landes unter:

https://bplan.geodaten-mv.de/bauportal/Bauleitplaene möglich. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft erteilt.

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:

-

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung, der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften,

-

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Scheunenviertel“ der Stadt Bad Sülze und

-

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Sülze unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Bad Sülze geltend gemacht werden.

Bad Sülze, den 11.05.2026

 

 

 

Anlage: Übersichtskarte des Geltungsbereiches