Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dettmannsdorf hat in ihrer Sitzung am 14.12.2022 die 4. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich Solarpark nördlich von Wöpkendorf (Feststellungsplan Stand 11/2022) beschlossen und mit Schreiben vom 27.01.2023 bei der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung beantragt. Die Planänderung umfasst den Bereich für den Bebauungsplan Nr. 7 „Solarpark nördlich von Wöpkendorf" in einer Größe von ca. 52,1 Hektar und liegt zwischen den Ortsteilen Wöpkendorf und Kanneberg, nördlich der Pflasterstraße. Die Gesamtgröße beträgt ca. 52,1 Hektar. Die Grenze des Änderungsbereichs ist im Übersichtsplan dargestellt.
Die Planänderung gilt mit Schreiben des Landkreises Vorpommern-Rügen als höhere Verwaltungsbehörde vom 15.05.2023 (AZ: 511.140.01.10141.23) aufgrund Fristablaufs gern. § 6 Absatz 1 und Absatz 4, Satz 5 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 5 BauGB als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Die Erteilung der Genehmigung aufgrund Fristablaufs (Genehmigungsfiktion) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Planänderung tritt mit Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 6 Absatz 5 BauGB i.V.m. § 13 Hauptsatzung der Gemeinde Dettmannsdorf).
Die 4. Planänderung, die Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB können im Bauamt des Amtes Recknitz-Trebeltal, Am Markt 1 in 18334 Bad Sülze während der nachstehend genannten Dienststunden eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden:
| dienstags | von 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr |
| donnerstags | von 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
| freitags von | 9:00 - 12:00 Uhr (außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung). |
Ergänzend sind die genannten Dokumente im Internet unter der Adresse
https://www.recknitz-trebeltal.de/seite/355753/fl%C3%A4chennutzungspl%C3%A4ne.html
einsehbar.
Auf die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Dettmannsdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Dettmannsdorf geltend gemacht wird (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern). Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Dettmannsdorf, den 8.6.23