Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dettmannsdorf hat in ihrer Sitzung am 24.04.2023 den Bebauungsplans Nr. 7 „Solarpark nördlich von Wöpkendorf" als Satzung gemäß § 10 Absatz 1 BauGB (Baugesetzbuch) beschlossen und die Begründung mit Anlagen zur Satzung gebilligt. Der Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 13 Hauptsatzung der Gemeinde Dettmannsdorf).
Das Plangebiet liegt zwischen den Ortsteilen Wöpkendorf und Kanneberg der Gemeinde Dettmannsdorf, nördlich der Pflasterstraße und umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung Wöpkendorf, Flur 1, Flurstücke 265, 269, 270, 272, 273, 279 und Teilflächen der Flurstücke 264, 267, 268, 271, 274 und Gemarkung Wöpkendorf, Flur 2, Teilflächen der Flurstücke 4/4; 5/6; 6/5.
Die Gesamtgröße beträgt ca. 52,1 Hektar.
Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 7 „Solarpark nördlich von Wöpkendorf" der Gemeinde Dettmannsdorf, die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht und Anlagen sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Bauamt des Amtes Recknitz-Trebeltal, Am Markt 1 in 18334 Bad Sülze während der nachstehend genannten Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen:
| dienstags | von 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr |
| donnerstags | von 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
| freitags | von 9:00 - 12:00 Uhr |
(außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung).
Zusätzlich ist der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Unterlagen zum Bebauungsplan im Internet unter der Adresse
https://www.recknitz-trebeltaI.de/seite/355752/bebauungspl%C3%A4ne.html
einsehbar.
Auf die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Dettmannsdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Dettmannsdorf geltend gemacht wird (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern). Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in die bisher zulässige Nutzung durch diese Planaufstellung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Dettmannsdorf, den 8.6.23