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Recknitz-Trebeltal Kurier
Ausgabe 9/2023
Aus der Amtsverwaltung
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Das Ordnungsamt informiert: Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Gemäß § 2 der Pflanzenabfalllandesverordnung - (PflzAbfLVO M-V) vom 18. Juni 2001, GS. M-V Gl. Nr. B 2129 - 15 - 2, ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle vom

1. Oktober bis 31. Oktober werktags, während 2 Stunden täglich, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

zulässig.

Grundsätzlich sollten pflanzliche Abfälle vorrangig auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, einer Entsorgung zugeführt werden. Dies ist möglich durch:

  • Verrotten durch Liegenlassen,

  • Einbringen in den Boden,

  • Kompostieren mit anschließender Kompostverwertung.

Sollte dies nicht möglich sein, bietet die Firma Döring in Tribsees, Grammendorfer Weg 3 gegen ein geringes Entgelt die Entsorgung an.

Ein kleiner PKW-Anhänger voller Grün- und Rasenschnitt kostet ca. 70 Euro, hier geht es nach Gewicht.

Beim Verbrennen beachten Sie bitte folgende aufgeführte Punkte:

Die Witterungsverhältnisse!

Bedenken Sie: Das bei einem eventuellen Funkenflug ein Flächenbrand entstehen kann.

In diesen Fall ist der Einsatz der Feuerwehr für den Verursacher Gebührenpflichtig.

Die pflanzlichen Abfälle sind vor dem Verbrennen umzulagern, sobald fünf Tage seit ihrem Anfall vergangen sind (eventuelle nistende Tiere)

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen hat unter Aufsicht einer geeigneten Person zu erfolgen.

Die Rauchgase dürfen nicht zu einer Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit führen.

Vor dem Anzünden des geschichteten Materials muss dieses umgesetzt werden, um eine Gefährdung darunter nistender Tiere zu vermeiden.

Ordnungs- und Bauamt
SB allgemeine Ordnungsangelegenheiten
A. Schöning