Staatliches Amt für
Landwirtschaft und Umwelt
Vorpommern
Inn Auftrag des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft „Thomashof“ werden die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten im Verfahrensgebiet sowie die sonstigen Beteiligten am Flurneuordnungsverfahren (gem. § 10 Nr. 2 FlurbG) oder ihre gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten hiermit zu einer Teilnehmerversammlung eingeladen.
| Versammlungstermin: | Donnerstag, den 05.10.2023 um 18.00 Uhr |
| Versammlungsort: | Agrarproduktionsgesellschaft mbH |
| Tribsees (Saat), |
| Thomashof 5, 18465 Tribsees |
Information über Flurneuordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Stand des Flurneuordnungsverfahrens „Thomashof“
Nachwahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
Sonstiges
Mit dem Beschluss über die Anordnung des Verfahrens ist die Teilnehmergemeinschaft des Flurneuordnungsverfahrens „Thomashof“ als Körperschaft des öffentlichen Rechts entstanden. Die Teilnehmergemeinschaft ist Trägerin des Verfahrens und besteht aus der Gesamtheit der Eigentümer und Erbbauberechtigten. Für sie handelt als ausfuhren- des Gremiums und Interessenvertretung ein Vorstand. Der Vorstand bestand aus 3 Mitgliedern und 3 Stellvertretern, mit der Nachwahl wird der Vorstand auf 5 Mitglieder und 5 Stellvertreter erweitert.
Durch das Ausscheiden von Mitgliedern und Stellvertretern und der Vergro5erung des Vorstandes ist die Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft notwendig. Die Mitglieder und Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Teilnehmer, die an der Wahrnehmung des Termins verhindert sind, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Vollmachtsvordrucke können bei der Flurneuordnungsbehörde angefordert werden.
Wahlberechtigt sind alle im Wahltermin anwesenden Grundstückseigentümer und Erb- bauberechtigte oder deren Bevollmächtigte. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Bevollmächtigte haben sich im Wahltermin durch eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Eigentümers auszuweisen.
Wählbar sind auch Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind. Ebenso können auch am Wahltermin abwesende Personen gewählt werden, wenn die Bereitschaft hierzu schriftlich im Wahltermin vorgelegt wird. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten (§ 21 Abs. 3 FlurbG).