Einjährige Pflanze
Landkreis Vorpommern-Rügen
Der Landrat
zur Festlegung einer Überwachungszone wegen des Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest, HPAI)
Auf der Grundlage der Art. 60 bis 71 der VO (EU) 2016/429* i. V. m. Art. 11 bis 67 der VO (EU) 2020/687* i. V. m. § 18 bis 33 der GeflPestSchV* wird folgendes bekanntgegeben:
In zwei Geflügelbeständen in der Gemeinde 18195 Zarnewanz im Landkreis Rostock wurde der Ausbruch der Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza, HPAI) am 13.08.2024 amtlich festgestellt und gemäß § 18 Geflügelpest-Verordnung öffentlich bekannt gemacht. Von der um den Ausbruchsbestand zu bildenden Überwachungszone mit einem Radius von mindestens 10 km ist der Landkreis Vorpommern-Rügen betroffen.
Aus diesem Grund werden folgende Anordnungen getroffen:
| 1. | Das folgende Gebiet wird als Überwachungszone festgelegt: | |
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| - | die gesamte Gemeinde Dettmannsdorf |
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| - | von der Gemeinde Lindholz der Ortsteil Schabow |
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| - | von der Stadt Marlow folgende Ortsteile: Dänschenburg, Carlsruhe, Neu Steinhorst, Alt Steinhorst, Brunstorf, Fahrenhaupt, Schulenberg, Kneese |
| 2. | Anzuordnende Maßnahmen für die Überwachungszone: | |
| 2.1. | Halter von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse) haben - soweit noch nicht erfolgt - die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie jede Änderung anzuzeigen. | |
| 2.2. | Sämtliches gehaltenes Geflügel ist ab sofort durch den jeweiligen Tierhalter einer täglichen Gesundheitskontrolle zu unterziehen. Abweichungen im Gesundheitszustand oder tote Tiere sind sofort dem Veterinäramt zu melden. | |
| 2.3. | Geflügel ist grundsätzlich nur im Stall oder unter einer überdachten, gegen Wildvögel geschützten Fläche zu füttern und zu tränken. | |
| 2.4. | Sämtliches Geflügel ist von Teichen oder anderen Wasserflächen fernzuhalten. | |
| 2.5. | Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. | |
| 2.6. | Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht freigelassen werden. | |
| 2.7. | Tierhalter haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten: | |
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| a. | Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern. |
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| b. | Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. |
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| c. | Das im Geflügelbereich genutzte Schuhwerk hat in den Stallungen zu verbleiben oder ist beim Betreten und Verlassen der Stallungen zu reinigen und zu desinfizieren. |
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| d. | Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. |
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| f. | Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren. |
| 2.8. | Tierhalter haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden. | |
| 2.9. | Tote Tiere oder Teile davon sind über die Tierkörperbeseitigungsanstalt „SecAnim GmbH Malchin", An der Landwehr, 17139 Malchin ordnungsgemäß beseitigen zu lassen. | |
| 2.10. | Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. | |
| 2.11. | Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind sofort nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren. | |
| 3. | Die Genehmigung von Ausnahmen ist beim Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Vorpommern-Rügen schriftlich zu beantragen. | |
| 4. | Sofern die Anfechtung der einzelnen Anordnungen nicht bereits gemäß g 37 TierGesG keine aufschiebende Wirkung entfaltet, wird hilfsweise die sofortige Vollziehung gemäß 5 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. | |
| 5. | Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung. Sie wird online gestellt und somit verkündet am 14. August 2024. | |
Am 13. August 2024 ist in zwei Geflügelhaltungen im Landkreis Rostock der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest, HPAI) amtlich festgestellt worden. Der Landkreis Rostock hat eine Sperrzone, bestehend aus einer Schutz- und einer Überwachungszone eingerichtet. Der Landkreis Vorpommern-Rügen ist teilweise von der Überwachungszone betroffen.
Die Aviäre Influenza oder auch Geflügelpest genannt ist als Tierseuchen nach dem europäischen Tiergesundheitsrecht als Tierseuche der Kategorie A eingestuft und unterliegt somit der stattlichen Bekämpfungspflicht. Die aviäre Influenza ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt in wilden Wasservögeln hat. Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Dies führt zu hohen Leiden und Schäden bei den betroffenen Tieren. Die wirtschaftlichen Verluste sind ebenfalls entsprechend hoch. Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus.
Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein.
Die hochpathogenen aviären Influenza ist hochansteckende bei Geflügel und anderen Vogelarten und kann schnell epidemische Ausmaße annehmen mit hohen Tierverlusten und immensen wirtschaftlichen Folgen für Geflügelhalter, Schlachtstätten und verarbeitende Industrien.
Die Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest, HPAI) ist im EU-Recht in der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2020/687 geregelt. Bei der hochpathogenen Aviären Influenza handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a Nr. iv) i. V. m. Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a) Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 i. V. m. dem Anhang der Verordnung (EU) 2018/1882. Somit sind die vorgegebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen des geltenden EU-Rechts anzuwenden.
Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen dem europäischen Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig sind. Die nationale Geflügelpest-Verordnung gilt somit in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.
Die Zuständigkeit ergibt sich gemäß § 1 Abs. 2 Ausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) sowie § 4 der Tierseuchenzuständigkeitslandesverordnung. Dem gemäß sind die Landräte der Landkreise zuständige Behörde für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes.
Zu 1. Nach Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest legte die zuständige Behörde des Landkreises Rostock eine Sperrzone fest, bestehend aus einer Schutzzone mit mindestens 3 km Radius und einer Überwachungszone mit mindestens 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb. Die Sperrzone bleibt gemäß Art. 60 Buchst. b) und Art. 64 VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 1. V. m. Anhang V und Anhang XI der VO (EU) 2020/687 bestehen, bis die zuständige Behörde diese wieder aufhebt, mindestens jedoch 30 Tage.
Zu 2. Bei Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza als Seuche der Kategorie A hat die Veterinärbehörde gemäß Art. 65 und 66 VO (EU) 2016/429 i.V.m. Art. 40 ff. VO (EU) 2020/687 unverzüglich verschiedene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone anzuordnen, um die weitere Ausbreitung und Verschleppung der Tierseuche zu verhindern. Die Verbreitung der Geflügelpest auf andere Bestände erfolgt insbesondere durch den Handel mit diesen Tieren, deren Eiern oder sonstigen Produkten. Eine Verbreitung kann auch indirekt erfolgen, z. B. durch kontaminierte (verunreinigte) Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial, Kontakt zu Wildvögeln usw. Um einer Virusverschleppung aus infizierten Beständen vorzubeugen, darf das Betreuungspersonal den Stall nur nach Schuh- und Kleidungswechsel sowie gründlicher Reinigung und Desinfektion verlassen. Alle Materialien und Geräte, die im Stallbereich verwendet werden, müssen gründlich gereinigt und fachgerecht desinfiziert werden.
Die festgelegten Maßnahmen in der Überwachungszone sind geeignet und erforderlich, um das HPAI-Virus so schnell und wirksam wie möglich einzudämmen. Vor dem Hintergrund weitreichender negativer Auswirkunken bei einer Verbreitung des Virus müssen einzelne Interessen hinter dem Wohl der Allgemeinheit zurückstehen. Bei jeder einzelnen der getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahme bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig ist, um die Verschleppung und Weiterverbreitung der Geflügelpest wirksam zu verhindern und damit die Geflügelpest zu bekämpfen.
Zu 3. Gemäß Art. 43 ff. VO (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag des Tierhalters über Ausnahmen zu den in der Verfügung benannten Maßnahmen entscheiden.
Zu 4. Gemäß 5 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Zu 5. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage des § 41 Abs. 4 VwVfG.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Vorpommern-Rügen - Der Landrat-, Carl-Heydemann-Ring 67 in 18437 Stralsund oder einer anderen Dienststelle des Landkreises Vorpommern-Rügen einzulegen.
Der Widerspruch hat gemäß § 37 TierGesG und nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in der Verfügung benannten Verpflichtungen unverzüglich zu befolgen, auch wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.
Hinweis zur elektronischen Form: Ein Widerspruch in elektronischer Form ist bis auf Weiteres nicht zulässig. Der § 3a Abs. 2 VwVfG findet keine Anwendung.
Stralsund, 14. August 2024
Ein giftiges Kraut breitet sich aus
Das heimische Jakobskreuzkraut breitet sich wieder vermehrt aus. Vor allem Weidetiere wie Pferde und Kühe, Ziegen und Schafe sind bedroht, denn schon geringe Mengen dieser giftigen Pflanze können zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.
"Wer Kräutertees aufbrüht oder Wildkräuter für einen Salat sammelt, sollte fachkundig sein".
Leicht wird das giftige Jakobskreuzkraut mit dem heilkräftigen Johanniskraut oder Rucola verwechselt.
Das Jakobskreuzkraut verbreitet sich vor allem in steilem Gelände und auf Weideflächen, die nur selten gemäht werden. Die Pflanze ist mehrjährig: Im ersten Jahr sind nur die grünen Blätter zu sehen.
Sobald man eine Kreuzkraut-Pflanze in seinem Garten entdeckt, sollte man sie samt der Wurzel entfernen und in die Restmülltonne werfen.
Zwei- bis mehrjährige, krautige und von Juli bis September blühende Pflanze - die sogenannte Herkulesstaude, die aber keine Staude ist, auch als Riesenbärenklau bekannt. Ursprungsregion: Kaukasus. Wegen ihrer Größe (bis 3,50 m) und der großen weißen Dolde ist sie zwar schön anzusehen, aber auch giftig. Seit einigen Jahrzehnten breitet sich die Staude mit den weißen Doldenblüten rasant aus. Gute Bedingungen findet sie auf Brachflächen und an Uferrandstreifen.
Eine Pflanze vermehrt sich mit bis zu 50.000 Samen, die bis zu 10 Jahre keimfähig sind. Die leichten und schwimmfähigen Samen verbreiten sich entlang von Gewässern, Straßen und Gleisen. Um die Pflanze konsequent zurück zu drängen, ist es notwendig, auch die Bestände auf privatem Grund zu bekämpfen, da sie sich sonst von dort wieder ausbreiten können. Es ist also die Mithilfe der Bürgerinnen und Bürger gefragt und es wird appelliert an die Eigentümer von betroffenen Privatgrundstücken, sich der Beseitigung des Riesenbärenklau anzunehmen.
Die Bekämpfung der Herkulesstaude ist langwierig und arbeitsintensiv. Deshalb sollte man die Bekämpfung außerhalb des eigenen Gartens auf Gemeindeebene gemeinsam mit Fachleuten durchführen. Folgende Bekämpfungsmöglichkeiten gibt es:
Alle Pflanzenteile der Herkulesstaude enthalten eine phototoxische Substanz, Furocumarin, die bei Kontakt mit dem Pflanzensaft auf die Haut gelangt. Bei Sonneneinstrahlung und anschließende Bestrahlung mit UV-A bildet Furocumarin zusammen mit körpereigenem Eiweiß ein Antigen, das zu einer starken allergischen Reaktion führt. Leichtere Reaktionen sind Juckreiz, Rötung, Schwellungen, schwerere sind Fieber, Schweißausbrüche, Kreislaufschocks und Blasenbildung.
Hat man die Herkulesstaude angefasst bzw. besteht der Verdacht, dies getan zu haben, so sollte man sofort die Sonne meiden. Die betroffenen Flächen sollten, auch wenn noch keine Reaktion sichtbar ist, gründlich mit Wasser und Seife, besser mit Spiritus abgewaschen werden und lokal mit Cremes und Lotionen, die Glukokortikoide enthalten, behandeln. Sinnvoll ist es, anschließend eine Sonnenschutzcreme aufzutragen. Auch in den nächsten 2 bis 3 Tagen ist die Sonne zu meiden.
Vogelgrippe: Aufstallpflicht auch im Amtsbereich Recknitz-Trebeltal ab 14. 8. 2024
Im Landkreis Vorpommern-Rügen befinden sich viele Rast- und Sammelplätze von Wildvögeln, so dass zum Schutz des Hausgeflügels der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen seit dem 14. 8. 2024 eine Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 07/2024 zur Festlegung einer Überwachungszone wegen des Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest, HPAI) erlassen hat.
Dementsprechende Formulare finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Vorpommern-Rügen oder erhalten Sie auch in den zuständigen Ordnungsämtern Bad Sülze oder Tribsees.
Weitere Informationen dazu erhalten die Geflügelhalter beim Fachdienst Veterinärwesen unter der Telefonnummer 03831 357/2453.
Die vollständige Allgemeinverfügung ist unten angefügt.