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Recknitz-Trebeltal Kurier
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 18 "Wohnbebauung Südquebbe II" der Stadt Tribsees

Die von der Stadtvertretung der Stadt Tribsees am 26. April 2023 in öffentlicher Sitzung beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 „Wohnbebauung Südquebbe II", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), wird hiermit bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist wie folgt begrenzt:

  • im Norden: Brachfläche, ehemaliger Garten zum Grundstück „Vor dem Steintor 7"
  • im Osten: Straße Südquebbe
  • im Süden: Bebautes Grundstück Südquebbe 2
  • im Westen: Rückwärtige Bebauung der Südmauerstraße

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt wurde. Hierbei wurde von der Umweltprüfung abgesehen.

Begründung für die erneute Bekanntmachung;

Der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wurde bereits im Amtsblatt Nr.5 vom 19.05.2023 bekannt gemacht. Es wurde eine Verletzung von Vorschriften gemäß § 214 und § 215 Baugesetzbuch durch den Landkreis Vorpommern-Rügen geltend gemacht, da die erste Bekanntmachung vor der Ausfertigung der Satzung erfolgte. Aus diesem Grund ist der Satzungsbeschluss erneut ortsüblich bekannt zu machen.

Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB wird der Bebauungsplan Nr.18 „Wohnbebauung Südquebbe II" rückwirkend zum Ablauf des 19. Mai 2023 in Kraft gesetzt.

Ab dem Tag dieser Bekanntmachung können die Planunterlagen auf der Website des Amtes Recknitz-Trebeltai unter (www.recknitz-trebeitai.de) und im Bau- und Pianungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene eingesehen werden.

Zusätzlich kann ab dem Tag dieser Bekanntmachung der Bebauungsplan mit der Begründung im Amt Recknitz-Trebeltal, Am Markt 1 in 18334 Bad Sülze während der Dienststunden

Dienstag

von 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr

Donnerstag

von 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr

Freitag

von 09.00 bis 12.00 Uhr

eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Verletzung von Vorschriften (§ 215 BauGB und § 5 KV M-V)

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres gegenüber dem Amt Recknitz-Trebeltal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI.MV 2024 S. 351) enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, können nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegen über dem Amt Recknitz-Trebeltal geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB aufgrund von Festsetzungen des Bebauungsplanes und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen