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Usedomer Amtsblatt
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Amtes Usedom Süd über den Beschluss Nr. GVKo-0825/23 vom 11.12.2023 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Neubau seniorengerechter Wohnungsbau in Koserow – Am Steinberg“ im Zusammenhang mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ostseebad Koserow

1.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow hat am 11.12.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Neubau seniorengerechter Wohnungsbau in Koserow - Am Steinberg“ im Zusammenhang mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.

Der Geltungsbereich ist im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt und hat zu Inhalt:

Gemarkung:

Koserow,

Flur:

7

Flurstücke:

166 (teilweise), 167 (teilweise), 171/4, 171/5, 171/6, 171/8, 171/10, 171/11.

Die Größe beträgt ca. 6,8 ha

Das Plangebiet wird folgendermaßen umgrenzt:

Im Nordwesten:

durch das Flurstück 7/29 der Flur 6 Gemarkung Koserow.

Im Nordosten:

durch das Flurstück 171/2 der Flur 7 der Gemarkung Koserow,

Im Südosten:

durch das Flurstück 11/30 der Flur 6 Gemarkung Koserow

Im Südwesten:

durch die Flurstücke 172/5, 172/6 der Flur 7 und das Flurstück 11/30 der Flur 6 Gemarkung Koserow.

Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Ortsende der Gemeinde Koserow an der Siemensstraße und grenzt an den Küstenwald und die Steilküste zur Ostsee an. Es ist im Norden und Osten von Waldflächen und im Westen von einem Ferienhausgebiet umgeben.

2.

Anlass und Inhalt der Planaufstellung:

In dem Plangebiet liegt neben dem Senioren- und Pflegeheim eine Fläche, die langjährig als Kinderferienlager genutzt und die jetzt aufgegeben wurde, sowie ein Grundstück mit zwei Mehrfamilienhäusern. Vorrangige Entwicklungsziele für den Bebauungsplan sind die Schaffung von dringend benötigtem seniorengerechtem Wohnraum und touristischen Infrastrukturmaßnahmen.

Dienstleistungs- und Betreuungsangebote des Senioren- und Pflegeheimes können für die seniorengerechten Wohnungen unmittelbar genutzt werden.

Im Zusammenhang mit dem behindertengerechten Strandabgang (nordöstlich des Plangebietes) sollen ergänzenden Versorgungsangebote für die Strandbesucher und die Nutzer des Radweges sowie ein Parkplatz festgelegt werden.

Folgende Planungsziele sind vorgesehen

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO mit der ausschließlichen Zulässigkeit von seniorengerechten Wohnungen auf dem Flurstück 171/11 im räumlich- funktionalen Zusammenhang mit dem Senioren- und Pflegeheim. Es sollen rd. 80 Wohnungen, davon rd. 20 Mitarbeiterwohnungen, und eine Begegnungsstätte geschaffen werden. Weiterhin Sicherung des Bestandes des Senioren- und Pflegeheimes als soziale bzw. gesundheitliche Einrichtung auf den Flurstücken 171/4 und 171/11.

Festsetzung eines öffentlichen Parkplatzes auf dem Flurstück 171/8 sowie eines Versorgungskiosk

Planungsrechtliche Sicherung des Bestandes der Wohnnutzung auf den Flurstücken 171/5 und 171/6 mit geringen Erweiterungsmöglichkeiten.

Aufgrund der Lage des Plangebietes müssen in dem Verfahren müssen insbesondere die naturschutzrechtliche und forstrechtliche sowie Belange des Küstenschutzes berücksichtigt werden.

Die Planungsziele des Bebauungsplanes Nr. 18 befinden sich derzeit nicht in Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan. Der Flächennutzungsplan wird daher im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes geändert.

3.

Die Planung wird nach § 2 ff BauGB aufgestellt. Es ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen.

Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden im Rahmen der in das Bauleitplanverfahren integrierten Umweltprüfung untersucht und bewertet.

Zur Beurteilung von artenschutzrechtlichen Auswirkungen wird ein Artenschutzfachbeitrag angefertigt. Der Artenschutzfachbeitrag enthält die Prüfung, ob durch das Planvorhaben Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG berührt sind.

4.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen der Auslegung der Vorentwurfsunterlagen durchgeführt werden.

5.

Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung entstehenden Kosten werden durch den Vorhabensträger getragen.

6.

Der Beschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

König
Bürgermeister