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Usedomer Amtsblatt
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bek. Ausleg.beschl. 4. Änd. BP 9 Ückeritz

für eine Teilfläche aus Flurstück 703, Flur 2, Gemarkung Ückeritz

Geltungsbereich

Das Bebauungsplangebiet Nr. 9 befindet sich am südöstlichen Ortsrand. Es wird im Nordosten durch die Fischerstraße, im Nordwesten durch Wohnbebauung, sowie im Südosten und Südwesten durch landwirtschaftliche Nutzungsflächen begrenzt.

Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 umfasst ausschließlich die im beiliegenden Auszug aus dem Messtischblatt gekennzeichnete Teilfläche aus Flurstück 703, welche den nördlichen Abschluss des Bebauungsplangebietes Nr. 9 bildet.

Das Änderungsgebiet weist eine Gesamtfläche von rd. 1.060 m² auf.

1.

Die Gemeindevertretung des Seebades Ückeritz hat in der öffentlichen Sitzung am 23.11.2023 den Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Ückeritz „Wohnbebauung an der Fischerstraße - Vor dem Hagen“ für eine Teilfläche aus Flurstück 703, Flur 2, Gemarkung Ückeritz mit

  • Planzeichnung (Teil A),
  • Text (Teil B) und
  • Begründung einschl. Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung

in der Fassung von 10-2023 gebilligt.

Ziel der Planänderung ist es, durch Ausweisung eines zusätzlichen Baufeldes die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Wohngebäudes zu schaffen. Damit wird dem Grundsatz gemäß § 1a Abs. 2 BauGB entsprochen, wonach mit Grund und Boden sparsam umgegangen und Möglichkeiten der Nachverdichtung ausgeschöpft werden sollen.

2.

Der Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Seebad Ückeritz „Wohnbebauung an der Fischerstraße - Vor dem Hagen“ für eine Teilfläche aus Flurstück 703, Flur 2, Gemarkung Ückeritz mit

  • Planzeichnung (Teil A),
  • Text (Teil B) und
  • Begründung einschl. Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung

in der Fassung von 10-2023 liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

von Montag, den 29.01.2024 bis Freitag, den 01.03.2024

(jeweils einschließlich)

im Bauamt des Amtes Usedom Süd, in 17406 Usedom, Markt 07, Zimmer 01.13 während folgender Zeiten

montags bis mittwochs

von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und

von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr

donnerstags

von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und

von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr und

freitags

von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei Beschlussfassung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Seebad Ückeritz unberücksichtigt bleiben.

Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können im Amt „Usedom Süd“ in 17406 Usedom, Markt 07 im Bauamt eingesehen werden.

Ergänzend sind die Bekanntmachung sowie die Auslegungs- und Beteiligungsunterlagen im Internet unter der Adresse http://www.amtusedom.de und dort unter dem Link „Bekanntmachungen“, „Gemeinde Ückeritz“ ortsüblich bekanntgemacht worden.

3.

Planverfahren

Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Seebad Ückeritz werden die Grundzüge der Ursprungsplanung nicht berührt. Daher sind die Voraussetzungen zur Aufstellung der Planung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB gegeben.

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Auf Grundlage § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB werden die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme aufgefordert.

Entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c (Überwachung) ist nicht anzuwenden.

4.

Der Beschluss wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Biedenweg
amt. Bürgermeister