Geltungsbereich
Das Planänderungsgebiet befindet sich am westlichen Ortsrand.
Es wird im Norden durch den Triftweg, im Osten durch Wohnbebauung an der Hauptstraße, im Süden durch einen Graben II. Ordnung und landwirtschaftliche Nutzflächen und im Westen durch die Bundesstraße 111 begrenzt.
In den Geltungsbereich der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ostseebad Koserow werden folgende Grundstücke einbezogen:
| Gemarkung | Koserow |
| Flur | 9 |
| Flurstücke | 43/28, 43/32, 43/ 41, 43/42, 43/43 teilweise, 43/44 teilweise, 46 teilweise, 48/5, 48/6, 54/1 und 47 |
Die Gesamtfläche des Planänderungsgebietes beträgt rd. 3,55 ha.
Die Genehmigung für die von der Gemeindevertretung des Ostseebades Koserow in der Sitzung am 30.09.2024 beschlossene 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ostseebad Koserow ist mit Bescheid des Landkreises Vorpommern - Greifswald vom 28.11.2024, Az.: 03838-24-44, mit zwei Hinweisen erteilt worden.
Die Hinweise sind beachtet.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht.
Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ostseebad Koserow wird mit Ablauf des 15.01.2025 wirksam.
Jedermann kann die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ostseebad Koserow und die Begründung einschl. Umweltbericht gemäß § 5 (5) BauGB, die zusammenfassende Erklärung nach § 6 a (1) BauGB sowie die der Planung zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) ab diesem Tag im Bauamt des Amtes „Usedom Süd“ in 17406 Usedom, Markt 07, Zimmer 01.14 während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| montags bis mittwochs | von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| donnerstags | von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr und |
| freitags | von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr |
Ergänzend sind die Bekanntmachung und die Genehmigungsfassung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ostseebad Koserow mit Planzeichnung und Begründung einschl. Umweltbericht gemäß § 5 (5) BauGB, Schalltechnischer Untersuchung, Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag und Baumgutachten sowie die zusammenfassende Erklärung nach § 6 a (1) BauGB im Internet auf der Homepage des Amtes Usedom Süd unter der Adresse http://www.amtusedom.de und dort unter dem Link „Ortsrecht“, „Gemeinde Koserow“ eingestellt und im Internetportal des Landes M-V, auf dem Bauleitplanserver M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene einsehbar.
Ein Verstoß gegen die im § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg- Vorpommern enthaltenen oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Planänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.