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Usedomer Amtsblatt
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Stolpe zum Beschluss Nr. GVSt-0016/24-1 vom 24.11.2025 über den Vorentwurf und die Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Stolpe für die „Wohnbebauung Ziegeleiweg 3“ im Ortsteil Stolpe in der Fassung 11-2025

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Stolpe umfasst das nachfolgend aufgeführte Grundstück:

Gemarkung

Stolpe

Flur

3

Flurstück

25/1

Fläche

2.632 m²

Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Ortsrand des Ortsteils Stolpe am Ziegeleiweg. Es handelt sich um einen Solitärstandort, der von allen Seiten durch landwirtschaftliche Nutzflächen eingeschlossen ist. Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude, einem Nebengebäude und einer Anlage zur Kleintierhaltung bebaut.

1.

Billigung des Vorentwurfes

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Stolpe mit Planzeichnung (Teil A) Text (Teil B), Begründung, Checkliste für die Umweltprüfung und Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag in der Fassung von 11-2025 wurde durch die Gemeindevertretung Stolpe in der öffentlichen Sitzung am 24.11.2025 gebilligt.

2.

Offenlage des Vorentwurfes

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Stolpe in der Fassung von 11-2025, bestehend aus

-

Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B),

-

Begründung (Teil 1),

-

Checkliste für die Umweltprüfung,

-

Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag

liegt gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

von Montag, den 26.01.2026 bis Freitag, den 27.02.2026

(jeweils einschließlich)

im Bauamt des Amtes Usedom Süd in 17406 Stadt Usedom, Markt 7, Zimmer 1.14 während folgender Zeiten:

montags bis mittwochs

von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und

14.00 Uhr - 16.00 Uhr und

donnerstags

von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und

14.00 Uhr - 18.00 Uhr und

freitags

von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist kann jedermann Auskunft über die Inhalte des Vorentwurfes des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Stolpe erhalten und Anregungen und Hinweise schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorbringen. Darüber hinaus können innerhalb der Auslegungsfrist Stellungnahmen auch per Post (Bauamt des Amtes Usedom Süd in 17406 Stadt Usedom) eingereicht werden.

Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können im Amt „Usedom Süd“ in 17406 Usedom, Markt 7 im Bauamt eingesehen werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Stolpe unberücksichtigt bleiben.

Zusätzlich sind die Bekanntmachung und der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Stolpe auf der Homepage http://www.amtusedom.de und dort unter dem Link „Bekanntmachungen“, „Gemeinde Stolpe“ eingestellt einzusehen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach

§ 4 Abs. 1 BauGB und die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB von der Auslegung benachrichtigt und zur Stellungnahme aufgefordert.

3.

Grundlegende Inhalte und Bestandteile des Vorentwurfes

-

In der Planzeichnung (Teil A) werden die Planziele entsprechend der Planzeichenverordnung (PlanZV) dargestellt und im Text (Teil B) durch Festsetzungen konkret definiert.

-

In der Begründung werden Inhalte, Ziel, Zweck und Auswirkungen der Planung erläutert.

Ziel ist die planungsrechtliche Sicherung eines seit über einem Jahrhundert bestehenden Wohnstandortes. Dies soll über die Entwicklung eines Reinen Wohngebietes gemäß § 3 BauNVO, unter Ausschluss einer Ferienwohnnutzung erfolgen.

Die Umsetzung der Planung erfolgt unter städtebaulichen Gesichtspunkten zur Vermeidung von Nutzungskonflikten sowie der Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung am Standort.

Das Plangebiet ist fest in das Ortsgefüge integriert und soll in seiner Eigenständigkeit erhalten bleiben ohne neue, verfestigende Siedlungsansätze zu begründen.

Die Kapazität des Plangebietes wird mit maximal 2 Wohneinheiten bestimmt.

Das Plangebiet wird verkehrs- und medienseitig über den Ziegeleiweg erschlossen.

-

Die Planung wird nach § 2 ff. BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen.

Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen.

Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden im Rahmen der in das Bebauungsplanverfahren integrierten Umweltprüfung untersucht und bewertet. Die Checkliste für die Umweltprüfung ist Bestandteil der Vorentwurfsunterlagen von 11-2025.

-

Zur Einschätzung möglicher artenschutzrechtlicher Befindlichkeiten wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Er beinhaltet die Untersuchung, ob durch das Planvorhaben die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG berührt werden. Grundlage ist die Abschätzung potenzieller Lebensräume sowie eine Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen geschützten Arten (alle wildlebenden Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie).

Durch Vermeidungsmaßnahmen gemäß dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird den artschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG Rechnung getragen.

4.

Flächennutzungsplan

Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

Die Gemeinde Stolpe verfügt über einen seit dem 22.10.2014 wirksamen Flächennutzungsplan.

Das Bebauungsplangebiet Nr. 5 ist im Flächennutzungsplan bisher als private Grünfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB mit Darstellung der bestehenden Bebauung ausgewiesen. Die aktuellen Planungsabsichten stehen somit derzeit noch nicht in Übereinstimmung mit dem wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde.

Daher wird die Grundstücksfläche im Rahmen einer parallel in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Stolpe als Wohnbaufläche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO ausgewiesen.

5.

Bekanntmachung

Der Beschluss wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Beitz
Bürgermeister