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Usedomer Amtsblatt
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Terminsbestimmung - Eingetragen im Grundbuch von Korswandt

Beglaubigte Abschrift

Aktenzeichen:  — Greifswald, 18.09.2024

41 K 94/23

Amtsgericht Greifswald

Terminsbestimmung:

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am

öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:

Eingetragen im Grundbuch von Korswandt

Objektbeschreibung/Lage (lt. Angabe d. Sachverständigen)

Das Grundstück ist mit einem eingeschossigen, nicht unterkellerten Wohn- und Geschäftshaus, welches Teil eines ehemaligen Scheunengebäudes ist, bebaut (Baujahr vor 1900, ca. 2018 modernisiert). Die Wohn-/Nutzfläche beträgt ca. 76 qm. Das Gebäude weist einen durchschnittlichen baulichen Zustand auf. Es bestehen einige Schäden/Mängel.

Auf dem Grundstück befindet sich weiterhin eine Doppelgarage.

Verkehrswert:

130.000,00 €

Weitere Informationen unter www.zvg.com

Versteigerungsvermerk ist am 07.12.2023 in das Grundbuch eingetragen worden.

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.

Knoll
Rechtspflegerin

Beglaubigt

Kurzexposé

Geschäfts-Nr. 41 K 94/23

Die Einsichtnahme in das vollständige Sachverständigengutachten wird potentiellen Biet- bzw. Kaufinteressenten grundsätzlich empfohlen.