Aufgrund der immer häufiger vorgekommenen Starkregenereignisse wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Straßenentwässerung, sofern überhaupt vorhanden, kann die bei einem Starkregenereignis vermehrt auftretenden Wassermassen nicht fassen. Die Straßenabläufe sind für den Regelfall bemessen und angeordnet, sodass sie die versiegelten Straßenflächen entwässern können. Zusätzliches Regenwasser sucht sich dann den Weg auf tiefergelegene Flächen und Grundstücke.
Gemäß dem Straßenwegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (§ 49 Abs. 3) muss jeder Eigentümer dafür Sorge tragen, dass das anfallende Regenwasser (Dach-, Grundstücks-/Hofwasser bzw. Regenwasser der Zufahrt) nicht auf eine öffentliche Fläche, Gemeinde- oder Kreisstraße abgeleitet wird. Ableitung von Abwässern oder Oberflächenwasser in oder auf öffentliche Straßen ist unzulässig! Grundsatz: Das Wasser hat dort zu versickern, wo es anfällt.
Ebenso darf von öffentlichen Flächen kein Regenwasser auf private Grundstücke fließen.
Aus gegebenem Anlass und zur zukünftigen Vermeidung von Ärgernissen werden die/der Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer gebeten, die Regenwasserableitung auf Ihrem Grundstück und Ihren Gebäuden zu überprüfen und ggf. Maßnahmen einzuleiten, dass das Regenwasser möglichst auf Ihrem Grundstück verbleibt.
Sollte langfristig keine Verbesserung der Niederschlagswasserbeseitigung festgestellt werden, sind die Kommunen gezwungen an bekannten Problemstellen gezielte Kontrollen durchzuführen und weitere Maßnahmen zu ergreifen.
An ein gutes Miteinander sollte weiterhin festgehalten werden, deshalb appellieren die Kommunen an das Verständnis und die Eigeninitiative der Grundstückseigentümer!