Vermessungsobjekt:
| Unser Zeichen | 62.3A-202400471 | Gemarkung | Ückeritz |
| Gemeinde | Ückeritz | Flur | 1; 2 |
| Lage | zwischen Waldstraße 28a und 37 | Flurstück | 3, 12/1, 12/2, 23, 38, 43, 44/2, 44/3, 49/1; 338, 339, 340, 341/2, 342/2, 343/4, 343/7, 344, 345/2, 346/2, 347/1, 348/2, 353, 368/1, 369/2 |
Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz – GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBL. M-V S. 713) durchgeführt.
Gemäß § 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben.
Von der Offenlegung sind folgende Flurstücke betroffen:
Seebad Ückeritz, Ückeritz, 2, 353
Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle (Stelle nach § 5 Absatz 2 Geo- VermG M-V)
Landkreis Vorpommern-Greifswald, Mühlenstraße 18 c, 17389 Anklam
während der Geschäftszeiten: 9:00 – 16:00 Uhr
vom 04.12.2025 bis zum 04.01.2025
Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung Widerspruch beim Landkreis Vorpommern-Greifswald, Der Landrat, Feldstraße 85a, 17489 Greifswald erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung als richtig bestätigt.
Beginn am: (z. B. Tag des Aushangs, Veröffentlichung im Amtsblatt)
Ende am: (z. B. Tag der Abnahme des Aushangs)