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Usedomer Amtsblatt
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung zum Bebauungsplan Nr. 4 „Natur-Caravanplatz am Chausseeberg“ der Gemeinde Mellenthin des Aufstellungsbeschlusses vom 27.11.2023

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mellenthin hat in öffentlicher Sitzung am 27.11.2023 für den in anliegender Übersichtskarte gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.4 “Natur-Caravanplatz am Chausseeberg“ beschlossen.

Das Plangebiet befindet sich direkt nördlich an den Usedomer Stadtforst angrenzend, im Kreuzungsbereich der Bundesstraßen B 110 und B 111 und beläuft sich auf etwa 1,68 ha. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 42/2 (teilw.), 42/5 (teilw.), 42/8 (teilw.), 42/10 (teilw.), 49/1 (teilw.) der Flur 7 sowie die Flurstücke 38/1 (teilw.) und 38/4 (teilw.) der Flur 8 in der Gemarkung Mellenthin.

Der Investor plant die Entwicklung von Stellplätzen, welche ausschließlich zum Aufstellen von Caravans und Wohnmobilen für einen zeitlich begrenzten Zeitraum im Rahmen des urlaubsmäßigen Aufenthaltes genutzt werden sollen. Die Errichtung hochbaulicher Anlagen und damit einhergehender Vollversiegelungen ist nicht vorgesehen. Die Versorgungsinfrastruktur soll über bestehende, dem Gasthausbetrieb zugeordneter Strukturen bereitgestellt werden.

Planungsziel ist die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes, welches der Erholung dienen soll, mit der Zweckbestimmung „Caravanplatz“ gemäß § 11 BauNVO.

Der Investor verpflichtet sich im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungs- und Erschließungskosten sowie zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit der Gemeinde Mellenthin. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde damit nicht verbunden.

Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Mellenthin wird der Planbereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung als Parkanlage und anteilig als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Die planerische Zielstellung entspricht somit nicht der aktuell ausgewiesenen Nutzung. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen wird daher im Rahmen eines Parallelverfahrens eine Anpassung des Flächennutzungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Sinne einer Sondergebietsausweisung vorgenommen.

Der Bebauungsplan wird gem. § 2 ff. BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB im Rahmen einer öffentlichen Auslegung durchgeführt werden.

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Schröder
Bürgermeister