Staatliches Amt für
Landwirtschaft und Umwelt
Vorpommern
Freiwilliger Landtausch Ostklüne
Landkreis Vorpommern-Greifswald
Aktenzeichen: 5433.2-V-137-334
Flurbereinigungsgebiet:
Gemeinde Usedom
Gemarkung Karnin
Flur 2, Flurstücke 83, 159, und 164/2
Gemarkung Ostklüne
Flur 1, Flurstücke 41/1, 41/2, 45, 50/1, 50/2, 50/3, 66/3 und 69/2
Gemarkung Welzin
Flur 1, Flurstück 408
Gemeinde Stolpe
Gemarkung Stolpe U
Flur 2, Flurstück 7
Flur 5, Flurstücke 8, 26 und 27
| 1. | Im Freiwilligen Landtausch Ostklüne I wird die Ausführung des Tauschplanes angeordnet (§ 103f Abs. 3 S. 2 und 3 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG]). | |
| 2. | Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes wird der 27.12.2023 festgesetzt. | |
| Mit diesem Tage werden die betreffenden Grundstücke Eigentum der neuen Eigentümer. Etwaige bestehende Rechte, Beschränkungen und öffentlich rechtliche Lasten gehen auf den neuen Eigentümer über. | |
| 3. | Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke erfolgt mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes, soweit die Teilnehmer nichts Abweichendes vereinbart haben. | |
| 4. | Haben Festsetzungen des Tauschplans Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse können Anträge auf | |
| a) | Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG), |
| b) | Veränderung des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und |
| c) | Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch den Freiwilligen Landtausch (§ 70 Absatz 2 FlurbG) |
| nur binnen einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt. | |
Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Tauschplan. Seine Ausführung war gemäß § 103f Abs. 3 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes anzuordnen.
Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.
Stralsund, den 15.11.2023
Im Auftrag
gez. Klatt | LS |
Ausgefertigt:
Stralsund, 15.11.2023
Im Auftrag
gez. Klatt | LS |