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Usedomer Amtsblatt
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Korswandt über den Beschluss Nr. GVKw-0037/25 vom 20.11.2025

für die Aufhebung des Beschlusses Nr. GVKw-0306/23 vom 29.06.2023 bezüglich der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Wohnbebauung am Gothenweg“ der Gemeinde Korswandt

Für folgende Flurstücke hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Korswandt am 29.06.2023, den Beschluss Nr. GVKw-306/23 über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Wohnbebauung am Gothenweg“ in der Gemeinde Korswandt gefasst.

Gemarkung Korswandt

Flur 4

Flurstücke: 108 tlw,111,112, 113, 114, 115, 116, 117, 118 tlw., 122 tlw., 123 tlw. 124 tlw., 125 tlw., 130 tlw., 131 tlw., 132 tlw., 148 tlw., 149, 150, 151,152

Fläche ca. 17 ha

Das Plangebiet befindet sich am nordwestlichen Ortsrand, beginnend ab dem Flurstück 150 hinter dem Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 5 „Beherbergung am Gothenweg in Korswandt“ der Gemeinde Korswandt und führt von dort rechtsseitig vom Gothenweg in Richtung Gothen, bis hinter das Grundstück Gothenweg 9.

Es wird im Norden durch Landwirtschaftsflächen, im Osten durch Wald und Ferienhausbebauung, im Süden durch den Gothenweg und im Westen durch Wald begrenzt.

1.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Korswandt, hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 20.11.2025 beschlossen, den Beschluss Nr. GVKw -0306-2023 vom 29.06.2023 über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Wohnbebauung am Gothenweg“ in der Gemeinde Korswandt aufzuheben.

Begründung für die Aufhebung

Nachdem die Gemeindevertretung der Gemeinde Korswandt den Bebauungsplan Nr. 7 „Wohnbebauung am Gothenweg“ aufstellte, und öffentlich bekannt machte, wurde die Planungsanzeige geschaltet. Im Rahmen dieser Beteiligung äußerte Das Amt für Raumordnung und Landesplanung, dass die vorliegende Planung Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Es sind zunächst die Innenentwicklungspotenziale und die Nachverdichtung zu prüfen. Sofern dies nachweislich nichts umsetzbar ist, sind neue Siedlungsflächen in Anbindung an die Ortslage anzuordnen

2.

Der Aufhebungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Handke
Bürgermeister