des Eigenbetriebes „Eigenbetrieb Kurverwaltung der Gemeinde Ostseebad Ückeritz" gemäß § 14 Abs.5 Kommunalprüfungsgesetz M-V
| 1. | Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers |
Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebes „Eigenbetrieb Kurverwaltung der Gemeinde Ostseebad Ückeritz", Ostseebad Ückeritz - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sowie der Finanzrechnung und dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebes „Eigenbetrieb Kurverwaltung der Gemeinde Ostseebad Ückeritz " für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
| • | entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den landesrechtlichen Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2023 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 und |
| • | vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. |
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Die Betriebsleitung ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes vermittelt. Ferner ist die Betriebsleitung verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist die Betriebsleitung dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem ist die Betriebsleitung verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist die Betriebsleitung verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Die Gemeindevertretung ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungs-prozesses des Eigenbetriebes zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
| • | identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. |
| • | gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieses Systems des Eigenbetriebes abzugeben. |
| • | beurteilen wir die Angemessenheit der von der Betriebsleitung angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von der Betriebsleitung dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben. |
| • | ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von der Betriebsleitung angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann. |
| • | beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes vermittelt. |
| • | beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzes-entsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebes. |
| • | führen wir Prüfungshandlungen zu den von der Betriebsleitung dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von der Betriebsleitung zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. |
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 3 KPG M-V
Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Eigenbetriebes i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 befasst. Gemäß § 14 Abs. 2 KPG M-V haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.
Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebs Anlass geben.
Verantwortung der Betriebsleitung
Die Betriebsleitung ist verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet hat.
Verantwortung des Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW-Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16, durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der Betriebsleitung und die Geschäftspolitik zu beurteilen.
Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses und des Lageberichts in einer von der bestätigten Fassung abweichenden Form bedarf es zuvor unserer erneuten Stellungnahme, sofern hierbei unser Bestätigungsvermerk zitiert oder auf unsere Prüfung hingewiesen wird.
| 2. | Feststellungsvermerk des Landesrechnungshofes |
Eigenbetrieb Kurverwaltung Seebad Ückeritz, Seebad Ückeritz;
Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023
Anliegend leitet der Landesrechnungshof gemäß § 14 Abs. 4 KPG M-V eine Ausfertigung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 unter Zurückstellung von Bedenken weiter.
Der Abschlussprüfer hat gemäß § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB (S. 3) festgestellt, dass bis zum Prüfungszeitpunkt (März 2025) die Feststellungen der Jahresabschlüsse 2021 und 2022 fehlen.
Hierzu bemerkt der Landesrechnungshof, dass er bereits mehrfach auf die Einhaltung der Fristen zur Feststellung des Jahresabschlusses hingewiesen hat (vgl. u. a. Schreiben des Landesrechnungshofes vom 2. Juli 2024 zum Jahresabschluss 2022).
Die Beschlussfassungen des Betriebsausschusses und der Gemeindevertretung bezüglich der Feststellungen von Jahresabschluss und Lagebericht etc. für die Wirtschaftsjahre 2021 und 2022 sind dem Landesrechnungshof unverzüglich vorzulegen.
Gleiches trifft für die Entlastung der Betriebsleitung gemäß § 40 Abs. 2 Eigroß M-V für 2021 und 2022 zu. Sollte die Gemeindevertretung die Entlastung verweigern, sind die Gründe hierfür dem Landesrechnungshof nachzuweisen.
Darüber hinaus mahnt der Landesrechnungshof in diesem Zusammenhang an, dass eine Bekanntmachung und Offenlegung der Unterlagen der Jahresabschlüsse 2021 und 2022 gemäß § 14 Abs. 5 KPG M-V aufgrund fehlender Feststellungen noch nicht erfolgen konnte.
Dies ist ebenfalls zeitnah vorzunehmen und dem Landesrechnungshof nachzuweisen.
Die Erstellung von Jahresabschluss und Lagebericht für 2023 erfolgte entgegen § 39 Abs. 1 EigVO nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres.
Der Landesrechnungshof geht davon aus, dass Jahresabschluss und Lagebericht für 2024 zeitnah erstellt werden.
Im Weiteren weist der Landesrechnungshof auf Folgendes hin:
Da dem Abschlussprüfer im Rahmen seiner Jahresabschlussprüfung 2022 Unterlagen, die die Verweigerung der Entlastung des Betriebsleiters für 2021 begründen, trotz Aufforderung, nicht vorgelegt wurden, bat der Landesrechnungshof (Schreiben vom 2. Juli 2024 zum Jahresabschluss 2022) um Übersendung entsprechender Unterlagen.
Da diese dem Landesrechnungshof bis heute nicht vorliegen, ist dies nunmehr bis zum 17. Juli 2025 nachzuholen.
Nach den vorliegenden Unterlagen (Schreiben des Eigenbetriebs vom 25.07.2024) hat die Ückeritzer Gemeindevertretung in der Kurverwaltung eine Belegprüfung aufgrund möglicher Verstöße durch den ehemaligen Betriebsleiter vorgenommen. Es scheint jedoch keine Anhaltspunkte zu geben, die auf ein Fehlverhalten des damaligen Betriebsleiters hindeuten könnten.
In der Niederschrift zur 37. Sitzung des Betriebsausschusses wurde der Gemeindevertretung u.ä. empfohlen, die Entlastung des damaligen Betriebsleiters zum Jahresabschluss 2020 zu verweigern.
Es wird um Mitteilung gebeten, ob dem ehemaligen Betriebsleiter zwischenzeitlich Entlastung erteilt wurde. Sollte diese verweigert worden sein, sind dem Landesrechnungshof ebenfalls begründende Unterlagen vorzulegen.
Bitte beachten Sie die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 KPG M-V über die Bekanntmachung und Offenlegung dieser Unterlagen (vgl. auch Tz. 40 Grundwerk').
Eine Kopie dieses Schreibens erhalten der Abschlussprüfer, das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung sowie der Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald.
| 3. | Beschluss der Gemeindevertretung |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Ückeritz nahm auf Ihrer Sitzung am 30.10.2025 den geprüften Jahresabschluss der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BRB Revision und Beratung PartG mbH bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht und Bestätigungsvermerk des Eigenbetriebs Kurverwaltung Ostseebad Ückeritz zum 31.12.2023 zur Kenntnis und stellt diesen fest.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Ückeritz erteilte auf ihrer Sitzung am 30.10.2025 der Betriebsleitung des Eigenbetriebs Kurverwaltung Ostseebad Ückeritz für das Haushaltsjahr 2023 keine Entlastung.
| 4. | Behandlung des Jahresergebnisses |
Der Jahresgewinn 2023 in Höhe von 903.310,71 € wird auf neue Rechnung vorgetragen und wie folgt verwendet:
| 1. | als Nettoausschüttung an die Gemeinde 50.000,00 € |
| 2. | in die Rücklage eingestellt abzgl. der Steuern 853.310,71 €. |
Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen während der Öffnungszeiten des Eigenbetriebs Kurverwaltung Ostseebad Ückeritz, im Haus des Gastes, Bäderstraße 5, 17459 Ostseebad Ückeritz, an den kommenden sieben Werktagen zur Einsichtnahme aus.