| Die Firma | Gas Link Lubmin GmbH |
| c/o RWE Supply & Trading GmbH | |
| RWE Platz 6 | |
| 45141 Essen | |
| - nachfolgend Vorhabenträger genannt - |
hat beim Bergamt Stralsund nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) i.V.m. dem Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG) i.V.m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgendes beantragt:
Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb der LNG-Anbindungsleitung „Ostsee-Anbindungs-Leitung" (OAL) für den Seeabschnitt (zweiter Planfeststellungsabschnitt)
Die behördliche Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund ergibt sich aus § 2 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Energiewirtschaftsrecht (Energiewirtschaftszuständigkeitslandesverordnung - EnWZustLVO M-V).
Zur Einbindung verflüssigten Erdgases (Liquified Natural Gas - LNG) in das deutsche Fernleitungsnetz wird im Küstenmeer das Projekt „Ostsee LNG" geplant. Dafür soll ein seeseitiges Terminal in der Prorer Wiek zur Anlandung und Regasifizierung von LNG errichtet werden, das über die vom Vorhabenträger geplante Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Erdgas nach Lubmin transportieren und dort in das Fernleitungsnetz einspeisen soll.
Gegenstand des aktuellen Antrags ist der Seeabschnitt der Anbindungsleitung OAL mit einer Gesamtlänge von ca. 37,5 km und einem Durchmesser von DN 1200, die vom LNG-Terminal aus östlich von Rügen in enger Parallelführung zu der Pipeline Nord Stream 2 in südwestlicher Richtung durch den Greifswalder Bodden bis zum Anlandepunkt westlich der Erdgasempfangsstation Lubmin 2 verlaufen soll.
Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des LNGG und dient der Sicherung der nationalen Energieversorgung durch die zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz.
Das Vorhaben bedarf gemäß § 4 Abs. 1 LNGG nicht der Prüfung der Umweltverträglichkeit.
Die eingereichte Antragsunterlage umfasst insbesondere:
Erläuterungsbericht
Alignment Sheet
Kartenunterlagen (Übersicht, Wirkräume, Marine Nutzungen und Infrastruktur, Natura-2000-Gebiete, Nationale Schutzgebiete, Oberflächensedimente, Marine Biotoptypen, Bathymetrie, Festgelegte Schiffsrouten)
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Flora-Fauna-Habitat-Vorprüfung und Verträglichkeitsuntersuchung
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Fachbeitrag zur Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und Wasserrahmen-Richtlinie
Biotopschutzrechtliche Prüfung
Umweltfachliche Bewertung
Das beantragte Verfahren wird mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt, wobei die Auslegungsfrist und die Einwendungsfrist verkürzt sind.
Der vollständige Plan liegt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LNGG i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG
vom 21.02. bis einschließlich 27.02.2023
während der Sprech-/Öffnungszeiten, sowie nach vorheriger Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten im/in
| Amt Lubmin, Gesch.-Scholl-Weg 15, 17509 Lubmin (038354 3500) | ||
| Dienstag | 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr (nachmittags nach Vereinbarung) | |
| Mittwoch | 09:00 - 12:00 Uhr | |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr | |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr (nach Vereinbarung) | |
| Amt Usedom-Nord, Möwenstraße 1, 17454 Ostseebad Zinnowitz (038377 730) | ||
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr | |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr | |
| Mittwoch | 09:00 - 12:00 Uhr | |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 und 14:00 18:00 Uhr | |
| Amt Usedom-Süd, Markt 7, 17406 Usedom (038372 7500) | ||
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr | |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr | |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 und 14:00 18:00 Uhr | |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr | |
| Kurverwaltung Sellin, Warmbadstraße 4, 18586 Ostseebad Sellin (038303 160) | ||
| Montag - Freitag | 08:30 - 16:30 Uhr | |
| Kurverwaltung Ostseebad Mönchgut, Dorfstraße 4, Middelhagen, 18586 Ostseebad Mönchgut (038308 66010) | ||
| Montag - Freitag | 09:00 - 12:15 und 12:45 - 15:00 Uhr | |
| Kurverwaltung Ostseebad Göhren, Poststraße 9, 18586 Ostseebad Göhren (038308 66790) | ||
| Montag - Freitag | 09:00 - 17:00 Uhr | |
| Amt Mönchgut-Granitz, Göhrener Weg 1, 18586 Ostseebad Baabe (038303 163) | ||
| Montag | 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr | |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:30 Uhr | |
| Mittwoch | 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr | |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr | |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr | |
| Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund (03831 61210) | ||
| Montag bis Donnerstag | 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr | |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr | |
zu jedermanns Einsichtnahme aus. Die Planunterlagen können ab Beginn der Auslegung am 21.02.2023 zusätzlich auf der Internetseite des Bergamtes Stralsund (https://www.bergamt-mv.de/service/genehmigungsverfahren/) eingesehen werden; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Aufgrund der derzeitigen coronabedingten Situation sollte die Einsichtnahme bis auf Weiteres vorab telefonisch unter den genannten Kontaktdaten abgestimmt werden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor Ort wird empfohlen.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LNGG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bis eine Woche nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen schriftlich oder zur Niederschrift beim Bergamt Stralsund oder bei der vorgenannten Auslegungsstelle Einwendungen gegen den Plan bzw. das Vorhaben erheben. Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung beim Bergamt Stralsund oder bei einer der vorgenannten Auslegungsstellen maßgeblich. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist in jedem Verfahrensstadium möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Bergamtes Stralsund als Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein (§ 17 Abs. 1 VwVfG). Gleichförmige Eingaben, die die Angaben nach § 17 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 17 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden. Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt gelassen werden, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Planungsentscheidung einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des vollständigen Plans benachrichtigt. Es wird ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist beim Bergamt Stralsund oder bei einer der vorgenannten Auslegungsstellen Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.
Die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen können bei Bedarf der zuständigen Behörde mit dem Vorhabenträger, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, in einem Termin erörtert werden, der ortsüblich bekannt gemacht werden würde (§ 73 Abs. 6 VwVfG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c LNGG). Bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem etwaigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 VwVfG). Ein Erörterungstermin findet grundsätzlich nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen oder alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten (§ 43a Satz 1 Nr. 3 EnWG). Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, würden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 VwVfG).
Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Äußerungen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder der Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geltend gemachte Entschädigungsansprüche werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungsbehörde zur sachgerechten Entscheidungsfindung dem Vorhabenträger die Einwendungen und Stellungnahmen zur Verfügung stellen wird (§ 43a Nr. 2 Halbs. 1 EnWG). Über die Zulässigkeit des Vorhabens und die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund) entschieden, die für das Planfeststellungsverfahren sowie für die abschließende Planungsentscheidung zuständig ist. Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens - ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen - durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht. Das Bergamt Stralsund ist auch für weitere Fragen betreffend relevanter Informationen über das Vorhaben Ostsee LNG zuständig.
Die abschließende Entscheidung wird dem Vorhabenträger und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Die Zustellung dieser Entscheidung an die Einwender oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn außer an den Vorhabenträger mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).
Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher zulässig ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt (§ 44a Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG). Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
Für den Fall einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf es einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend (§ 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG).