Geltungsbereich
Das Ergänzungsgebiet befindet sich im Ortskern des Ortsteils Bossin.
Überplant wird das Flurstück 46 in der Flur 1 der Gemarkung Bossin mit einer Gesamtfläche von rd. 640 m².
Es wird im Norden, Süden und Westen von Wohnbebauung begrenzt. Im Osten schließen sich intensiv genutzte Grünflächen an.
Das Grundstück weist einen Hühner- und Entenstall mit eingezäuntem Auslauf sowie Gartennutzung auf.
| 1. | Billigung des Entwurfes und der Offenlegung |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dargen hat in ihrer Sitzung am 25.01.2024 den Entwurf der 8. Ergänzung der Klarstellungssatzung mit Ergänzungen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Dargen, Dargen Hof, Katschow, Görke, Bossin, Neverow, Prätenow und Kachlin für Flurstück 46, Flur 1, Gemarkung Bossin mit Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B) und Entwurf der Begründung in der Fassung von 12-2023 gebilligt.
Die Gemeinde Dargen beabsichtigt mit der Aufstellung der Planung die vorhandene städtebauliche Situation im Hinblick auf die Rechtssituation zu ordnen. Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für genehmigungs-fähige Beantragungen der Zulassung von Nebenanlagen für die Kleintierhaltung geschaffen werden.
Der Entwurf der 8. Ergänzung der Klarstellungssatzung mit Ergänzungen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Dargen, Dargen Hof, Katschow, Görke, Bossin, Neverow, Prätenow und Kachlin für Flurstück 46, Flur 1, Gemarkung Bossin mit Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B) und Entwurf der Begründung in der Fassung von 12-2023 liegt nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
von Montag, den 04.03.2024 bis Freitag, den 12.04.2024
(jeweils einschließlich)
im Bauamt des Amtes Usedom Süd, in 17406 Usedom, Markt 07, Zimmer 01.14 während folgender Zeiten
| montags bis mittwochs | von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| donnerstags | von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr und |
| freitags | von 80.00 Uhr - 12.00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei Beschlussfassung zur 8. Ergänzung der Klarstellungssatzung mit Ergänzungen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Dargen, Dargen Hof, Katschow, Görke, Bossin, Neverow, Prätenow und Kachlin für Flurstück 46, Flur 1, Gemarkung Bossin unberücksichtigt bleiben.
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können im Amt „Usedom Süd“ in 17406 Usedom, Markt 07 im Bauamt eingesehen werden.
Ergänzend sind die Bekanntmachung sowie die Auslegungs- und Beteiligungsunterlagen im Internet unter der Adresse http://www.amtusedom.de und dort unter dem Link „Bekanntmachungen“ bei der Gemeinde Dargen ortsüblich bekanntgemacht worden.
Die von der Planung betroffenen Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB von der Auslegung benachrichtigt.
| 2. | Flächennutzungsplan |
Die Gemeinde Dargen verfügt noch nicht über einen Flächennutzungsplan.
Im Zuge der künftigen Aufstellung eines Flächennutzungsplanes wird die ausgewiesene Ergänzungsfläche in der Wohnbauflächenausweisung berücksichtigt und vermerkt, dass die Ergänzungsfläche ausschließlich der Ausweisung von Nebenanlagen für die Kleintierhaltung dient.
| 3. | Belange des Natur- und Umweltschutzes |
Vorhaben, die die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach sich ziehen, sind nicht geplant. Ein Umweltbericht gemäß § 2 ff. BauGB ist daher nicht erforderlich.
Durch die Planergänzung können keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (z. B. FFH-Gebiete) und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes begründet werden.
Das Flurstück liegt im Landschaftsschutzgebiet „Insel Usedom mit Festlandgürtel“. Im Planverfahren wird eine Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragt.
Der durch die Errichtung der Nebenanlage verursachte Eingriff im Sinne des § 12 NatSchAG M-V ist zu kompensieren. Zur Ermittlung des Kompensationserfordernisses sind die „Hinweise zur Eingriffsregelung“ des Landes M-V anzuwenden. Der zu erbringende Ausgleich wird durch die Grundstückseigentümer im Plangebiet vorgenommen.
| 4. | Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses |
Der Beschluss wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.