1.
Für das im beiliegenden Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet der
| Gemarkung | Ückeritz |
| Flur | 1 |
| Flurstücke | 60/8, 60/9, 61/5, 61/6, 62/1 teilweise, 72/11 und 73/1 |
| Fläche | rd. 1,4 ha |
hat die Gemeindevertretung des Seebades Ückeritz in der öffentlichen Sitzung am 01.02.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Hudewald Family Resort & SPA“ an der Straße Am Sportplatz beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 „Hudewald Family Resort & SPA“ an der Straße Am Sportplatz umfasst das Teilplangebiet SO 3 des Bebauungsplangebietes Nr. 5 „Am Sportplatz“, auf der sich die Einrichtungen der Ferienwohnanlage „Hudewald - Resort“ befinden.
Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Bebauungsplangebietes Nr. 5 „Am Sportplatz“ (blaue Umrandung) und des Bebauungsplangebietes Nr. 24 „Hudewald Family Resort & SPA“ an der Straße Am Sportplatz (rot schraffierte Fläche)
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
In den letzten Jahren wurde der Fokus auf den Familientourismus gelegt. Hierzu hat der Tourismusverband MV eine entsprechende Klassifizierung nach „Familienland MV“ ausgesprochen.
Um die Beherbergungseinrichtung den geänderten Anforderungen anzupassen, wurden bereits Umbaumaßnahmen durchgeführt. Dabei hat sich gezeigt, dass eine langfristig nachhaltige Entwicklung der touristischen Einrichtung ein ganzheitliches Konzept erfordert.
Hierzu haben der Grundstückseigentümer und der von ihm beauftragte Architekt der Gemeinde im Rahmen des Bauausschusses am 25.05.2023 ein städtebauliches Konzept für die Umgestaltung der Beherbergungseinrichtung vorgestellt.
Gemäß diesem Konzept sollen attraktive Ferienunterkünfte mit verschiedenen Angeboten in Ferienappartements, Ferienwohnungen und Hotelzimmern angeboten werden, die durch gastronomische Einrichtungen sowie Anlagen im Freizeit- und Dienstleistungssektor komplettiert werden.
Teilbereiche der Gastronomie und des Wellnessbereiches sollen öffentlich zugänglich gestaltet werden.
In Umsetzung der Planung werden die vorhandenen und die geplanten baulichen Anlagen funktionell und gestalterisch zu einer homogenen Einheit zusammengeführt. In der äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen sollen Vorhangfassaden aus Naturholz, großflächige Glasflächen und begrünte Dachflächen dominieren, die in moderner Formensprache die umgebende Landschaft des Küstenwaldes aufnehmen und widerspiegeln.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Anforderungen an den Umwelt- und Kilmaschutz werden die Flächen für den ruhenden Verkehr künftig in einer Tiefgarage eingeordnet und ergänzend Anlagen für erneuerbare Energien und E- Mobilität zur Versorgung des Plangebietes vorgesehen.
Die Ferienbungalows im nördlichen Teil des Plangebietes sollen erhalten und insbesondere hinsichtlich der Eingangs- und Terrassengestaltung modernisiert werden.
Die aktuellen Planungen weichen teilweise von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 ab.
Die Voraussetzungen zur Umsetzung der aktuellen Planung können nicht im Wege einer vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 geschaffen werden, da die Grundzüge der Ursprungsplanung berührt werden. Zur Schaffung der Planungssicherheit für das Vorhaben wird die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes gemäß § 10 BauGB erforderlich.
| 3. | Aufhebung des Aufstellungsbeschluss GVUe-0696/20 zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 |
Aufgrund der aktuell umfassend vorgesehenen Plananpassungen wird der Aufstellungsbeschluss GVUe-0696/20 vom 16.06.2020 zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 aufgehoben.
| 4. | Flächennutzungsplan |
Die Gemeinde Seebad Ückeritz verfügt über einen wirksamen Flächennutzungsplan in der Fassung der 1., 2., 4. und 6. Änderung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 ist im wirksamen Flächennutzungsplan im Wesentlichen als Sondergebiet Erholung gemäß § 10 BauNVO mit der Zweckbestimmung Ferienhausgebiet 1 ausgewiesen.
Der nordwestliche Teil des Plangebietes ist als Verkehrsfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB mit der Zweckbestimmung ruhender Verkehr dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 24 wird daher nur teilweise aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt.
Daher werden im Zusammenhang mit der nächsten Änderung des Flächennutzungsplanes, die mit dem Bebauungsplan Nr. 24 verbundenen städtebaulichen Zielsetzungen an die gesamtgemeindliche Entwicklung angepasst.
| 5. | Aufstellungsverfahren |
Das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 24 wird gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung durchgeführt.
Die Planung wird nach § 2 ff. BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen.
Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden im Rahmen der in das Bebauungsplanverfahren integrierten Umweltprüfung untersucht und bewertet.
Das Kataster des Landes weist keine gemäß § 20 NatSchAG MV gesetzlich geschützten Biotope aus. Das Plangebiet liegt außerhalb von Vorbehalts- und Vorranggebieten Naturschutz und Trinkwassersicherung. Es berührt keine Schutzgebietskulissen eines Natura 2000- Gebietes.
Durch das Vorhaben werden forstliche Belange (Einhaltung der Waldabstandsflächen) berührt. Die Ergebnisse der hierzu bereits mit der zuständigen Forstbehörde durchgeführten Abstimmung sind zu beachten.
Zur Einschätzung möglicher artenschutzrechtlicher Befindlichkeiten wird ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Er beinhaltet die Prüfung, ob durch das Planvorhaben die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG berührt werden. Grundlage dafür sind die Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen geschützten Arten (alle wildlebenden Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie).
| 6. | Kostenübernahme |
Alle im Zusammenhang mit der Planung entstehenden Kosten sind durch den Grundstückseigentümer zu tragen.
Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung liegt vor.
Der Grundstückseigentümer hat mit einem Planungsbüro einen Architektenvertrag zur Aufstellung des Bebauungsplanes abgeschlossen.
| 7. | Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit |
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Vorentwurfsunterlagen für die Dauer eines Monats erfolgen.
Der Beschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.