Ausfertigung
Amtsgericht Greifswald
GZ: ZMPN-35-1
(Bitte stets angeben!)
Der nachstehend bezeichnete Grundbesitz, für den bisher kein Grundbuchblatt angelegt ist,
soll nunmehr in das Grundbuch eingetragen werden:
| Gemarkung: | Zempin |
| Flur: | 1 |
| Flurstück: | 586 |
| Wirtschaftsart: | Ackerland |
| Lage: | an Hauptstraße |
| Größe: | 2 qm |
| Als Eigentümer soll eingetragen werden: | Eigentum des Volkes | |
| Rechtsträger: | Landvermessung |
Aufgrund der §§ 116 bis 125 der Grundbuchordnung wird hiermit auf die bevorstehende Anlegung des Grundbuchblattes hingewiesen.
Alle Personen, die Einwendungen gegen die beabsichtigte Anlegung geltend machen können oder die beschränkte dingliche Rechte an dem vorbezeichneten Grundbesitz oder sonstige Eigentumsbeschränkungen für sich in Anspruch nehmen, werden aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb von sechs Wochen seit Aushang dieser Bekanntmachung bei dem Grundbuchamt anzumelden.
Die Ansprüche müssen entweder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, deren erklärter Inhalt vom Eigentümer stammt, nachgewiesen werden oder vom Eigentümer anerkannt worden sein, wenn sie bei der Anlegung des Grundbuchblattes zur Eintragung gelangen sollen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird das Grundbuchblatt ohne Berücksichtigung etwa bestehender Rechte angelegt werden.
Ausgefertigt
Urkundenbeamter/in der Geschäftsstelle