Abb. 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20 (blau gekennzeichnet) ohne Maßstab
1. Plangebiet
Für das im Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet der Gemarkung Koserow, Flur 7, Flurstücke 195 (teilweise) und 196/1 (teilweise) mit einer Fläche von rd. 3,00 ha hat die Gemeindevertretung Koserow in der öffentlichen Sitzung am 26.11.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20 „Ferienhausgebiet Am Kiefernhain – B 111“ beschlossen.
Das Plangebiet liegt am südöstlichen Ortseingang der Gemeinde Koserow an der Bundesstraße B 111. Es ist im Südosten und Nordwesten von Waldflächen und im Nordosten von einem Ferienhausgebiet (Ferienhausgebiet Räuberkuhle) umgeben. Das Plangebiet ist mit Ferienhäusern bebaut, die sich teilweise ungeordnet in den Waldflächen entwickelt haben.
| Das Plangebiet wird folgendermaßen umgrenzt: | |
| Im Nordwesten: | durch die Flurstücke 200/7, 200/8, 200/10, 200/11, 200/12, 200/13 200/15, 200/22 und 200/23 der Flur 7 Gemarkung Koserow. |
| Im Nordosten: | durch die Flurstücke 213/3 der Flur 7 und 11/30 der Flur 6 der Gemarkung Koserow, |
| Im Südwesten: | durch die Flurstücke 149, 150 und 199 der Flur 8 Gemarkung Koserow |
| Im Südosten: | durch die Teilflächen der Flurstücke 195 und 196/1 der Flur 7 Gemarkung Koserow. |
Der überwiegende Teil des Geltungsbereiches ist gemäß Landeswaldgesetz MV (LWaldG MV) als Wald festgelegt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die derzeit nicht gesetzeskonforme Bebauung im Wald neu geregelt werden. Weitere dringende Gründe für die vorgesehene städtebauliche Neuordnung des Gebietes ist der fehlende Anschluss an das öffentliche Abwassernetz sowie die völlig unzureichenden Zufahrtsmöglichkeiten für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge.
In Abstimmung mit dem zuständigen Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern wurde eine Reduzierung der Baufläche auf den bebauten Streifen entlang der Straße „Am Kiefernhain“, wie im Flächennutzungsplan dargestellt, gefordert.
Im ausgewiesenen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20 „Ferienhausgebiet Am Kiefernhain – B 111“ sollen Bauflächen für ein „Sondergebiet Ferienhäuser (SO Fh)“ nach § 10 Baunutzungsverordnung (nachfolgend: BauNVO) sowie „Flächen für Wald“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 b Baugesetzbuch (nachfolgend: BauGB) festgesetzt werden. Damit soll für Teilbereiche des Plangebietes die planungsrechtliche Voraussetzung für eine bauliche Nutzung gemäß § 10 Abs. 2 und 3 BauNVO geschaffen werden.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Koserow ist die Fläche (in einem kleinen Teil) als Sondergebiet Ferienhäuser nach § 10 Abs. 1 BauNVO und zum überwiegenden Teil als Wald § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB ausgewiesen. Die Planungsziele des Bebauungsplanes sind aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet.
Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Die Planergänzung wird nach § 2 ff. BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen und ein Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zu erarbeiten.
Durch die geplante Bebauung und damit einhergehenden Versiegelungen ist ein Verlust von Biotopen zu erwarten, der eine entsprechende Kompensation erforderlich macht. Im Rahmen der Bebauungsplanergänzung ist eine Bestandsaufnahme zu dokumentieren, eine Bilanzierung des zusätzlich zu erwartenden Eingriffes vorzunehmen und Maßnahmen zur adäquaten Kompensation für den Verlust an Natur und Landschaft nachzuweisen.
Zur Einschätzung möglicher artenschutzrechtlicher Befindlichkeiten ist gegebenenfalls ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen. Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag beinhaltet die Prüfung, ob durch das Planverfahren die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG berührt werden. Grundlage dafür sind die Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen geschützten Arten (alle wildlebenden Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie).
Gemäß LWaldG MV gilt der überwiegende Teil des Geltungsbereiches als Wald. Im Planverfahren ist das Erfordernis der Waldumwandlung nach § 15 LWaldG zu prüfen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen der Auslegung der Vorentwurfsunterlagen durchgeführt werden.
Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung entstehenden Kosten werden durch die Vorhabensträger getragen.
Der Beschluss wird gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.