Der Geltungsbereich der Satzung umfasst den gesamten im Zusammenhang bebauten Ortsteil Zecherin.
In das Plangebiet werden folgende Flurstücke einbezogen:
| Gemarkung | Zecherin |
| Flur | 2 |
| Flurstücke | 1/1 bis 1/3,2 teilweise, 3,4 5/1, 5/2, 7 bis 19, 20/1, 20/2, 21/1, 21/2, 22 bis 26, 28, 29, 30, 36, 38 bis 40 teilweise,41 bis 46, 47 teilweise,48, 91 teilweise, 95 teilweise, 98 und 99 teilweise, 100 und 101 |
| Flur | 3 |
| Flurstücke | 65 teilweise, 67, 68 teilweise, 69 bis 72 |
Die Gesamtfläche des Satzungsgebietes beträgt rd. 8.99 ha.
Aufgrund des § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394), des § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2015 (GVOBl. M-V, S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2021 (GVOBl. M-V S. 1033), und des § 11 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240), wird entsprechend Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Usedom vom 22.01.2025 die Satzung über die 1. Ergänzung und Änderung der Klarstellungssatzung mit Abrundungen und Erweiterungen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Zecherin, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B), erlassen.
Der Satzungsbeschluss über die 1. Ergänzung und Änderung der Klarstellungssatzung mit Abrundungen und Erweiterungen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Zecherin wird hiermit bekanntgemacht.
Die Satzung über die 1. Ergänzung und Änderung der Klarstellungssatzung mit Abrundungen und Erweiterungen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Zecherin tritt mit Ablauf des 19.02.2025 in Kraft.
Jedermann kann die Satzung über die 1. Ergänzung und Änderung der Klarstellungssatzung mit Abrundungen und Erweiterungen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Zecherin und die Begründung dazu ab diesem Tag im Bauamt des Amtes „Usedom Süd“ in 17406 Usedom, Markt 07, Zimmer 01.14 während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| montags bis mittwochs | von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| donnerstags | von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr und |
| freitags | von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr |
Zusätzlich kann die Satzung im Internet unter der Adresse http://www.amtusedom.de und dort unter dem Link „Ortsrecht“, Stadt Usedom und im Bau- und Planungsportal MV eingesehen werden.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind.
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg- Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V, S. 777), über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.