Übersichtsplan zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loddin
Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Loddin am 11.07.2023 beschlossene 2. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loddin wurde gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vom 15.01.2026, AZ: 03999-25-43 mit Auflagen und Hinweisen genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist auch im Internet unter der Adresse - http://www.amtusedom.de- eingestellt.
Die 2. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loddin tritt mit Ablauf des 18.03.2026 in Kraft.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loddin wird aufgrund der Aufstellung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 20 für das Sondergebiet „Kikis Bootsverleih mit gastronomischer Versorgung“ der Gemeinde Loddin erforderlich. Ziel ist es, den wirksamen Flächennutzungsplan mit den gemeindlichen Entwicklungen in Einklang zu bringen.
Der Änderungsbereich kann dem nachfolgenden Übersichtsplan zur 2. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loddin entnommen werden.
Die 2. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loddin und die Begründung kann von jedermann im Internet auf der Internetseite des Amtes Usedom-Süd unter der Adresse - http://www.amtusedom.de und des Bau- und Planungsportals M-V unter der Adresse - https://www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene - eingesehen werden.
Zusätzlich zu der Veröffentlichung im Internet kann jedermann die Bekanntmachung und die 2. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loddin im Amt Usedom-Süd, Markt 7, 17406 Usedom, Zimmer 01.14 zu folgenden Dienststunden
| Montag | von 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
| Dienstag | von 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
| Mittwoch | von 09:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag | von 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr |
| Freitag | von 09:00 - 12:00 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Loddin geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, nach § 215 BauGB darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, 270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBI. M-V S.130, 136) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Planung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesen Gesetzen enthalten oder aufgrund dieser Gesetze erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tat-sache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht wird.