Der Plangeltungsbereich befindet sich im „Fischerdorf“ Zirchow, südlich des Flugplatzes Heringsdorf, unmittelbar südlich angrenzend an das neu errichtete Wasserwerk und die Straße „Zum Flughafen“, nordwestlich vom Behindertenzentrum.
Der Plangeltungsbereich umfasst die nachfolgend aufgeführten Grundstücke:
| Gemarkung | Kutzow |
| Flur | 3 |
| Flurstücke | 1/117 |
Die Gesamtfläche beträgt rd. 1.017 m².
Das Plangebiet befindet sich in einer Gesamtanlage mit mehr als 130 Grundstücken und ordnet sich räumlich in ein bereits entwickeltes urbanes Gebiet ein. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Baukörper, der hier errichtet werden soll.
Derzeit ist der Geltungsbereich als Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Wasser“ ausgewiesen. Das Grundstück gehörte ursprünglich zum Wasserwerk. Nach dessen Neubau ist auf dem Flurstück 1/117 eine alte Trinkwasserzisterne zurückgeblieben, die seit geraumer Zeit der Löschwasserversorgung für das Fischerdorf dient.
Die für die Wasserversorgung nicht mehr benötigte, aber im Bebauungsplan immer noch als Versorgungsanlage „Wasser“ festgesetzte Fläche soll künftig umgenutzt werden.
Ziel der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 ist die Änderung der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Wasser“ teilweise in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Ferienhausgebiet“ gemäß § 10 BauNVO.
Auf der Fläche soll Baurecht für ein einzelnes Ferienhaus geschaffen werden. Es handelt sich dabei um eine Bebauung als Einzel- oder Doppelhaus. Das geplante Haus dient ausschließlich der Fremdenbeherbergung.
Die Fläche für die Löschwasserzisterne bleibt als solche bestehen, sofern keine alternative Löschwasserversorgung an anderer Stelle geschaffen wird.
In der Planzeichnung werden die Planungsziele entsprechend der Planzeichenverordnung (PlanZV) dargestellt und im Text (Teil B) durch Festsetzungen konkret definiert.
In der Begründung werden Inhalte, Ziel, Zweck und Auswirkungen der Planung erläutert.
Der Änderungsbereich, der im Rahmen der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 neu zu ordnen ist, befindet sich im Geltungsbereich des wirksamen Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Zirchow.
Die Gemeinde Zirchow verfügt über einen wirksamen Flächennutzungsplan in der Fassung der 1. Änderung. Der Bereich des räumlichen Geltungsbereichs der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für Versorgungsanlagen oder für die Beseitigung von Abwasser nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nachgewiesen. Im Rahmen der Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 wird die Fläche für Versorgungsanlagen teilweise neu ausgewiesen als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Ferienhausgebiet“ gemäß § 10 Baunutzungsverordnung.
Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Satzung über die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Zirchow wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt und bedarf aus diesem Grund keiner Genehmigung der oberen Verwaltungsbehörde. Die vorliegende Planung entspricht den im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Zirchow ausgewiesenen städtebaulichen Zielsetzungen.
Die Planung wird nach § 2 ff. BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung wurde durchgeführt.
Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden im Rahmen einer integrierten Umweltprüfung untersucht und bewertet.
Durch die geplante Nutzung und damit einhergehenden Versiegelung ist ein Verlust von Biotopen zu erwarten, der eine entsprechende Kompensation erforderlich macht. Im Rahmen dessen wurde eine Bilanzierung des Eingriffs vorgenommen und Maßnahmen zur adäquaten Kompensation für den Verlust an Natur und Landschaft festgelegt werden.
Zur Einschätzung möglicher artenschutzrechtlicher Befindlichkeiten wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt werden.
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag beinhaltet die Prüfung, ob durch das Planvorhaben die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG berührt werden. Grundlage dafür sind die Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen geschützten Arten (alle wildlebenden Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie).
Die Begründung einschließlich Umweltbericht mit den Anlagen beinhaltet folgende Arten umweltbezogener Informationen:
Folgende nach Einschätzung der Stadt Usedom wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen wurden bei der Erstellung des Entwurfes beachtet:
| • | Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange | ||
| - | Landkreis Vorpommern-Greifswald vom 26.10.2022 mit folgenden Belangen aus den einzelnen Fachbehörden | ||
| - | SG Naturschutz mit Hinweisen zum Umweltbericht, die Einbindung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Abwägungsgebot, Belange der Waldumwandlung und Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vorschriften | ||
| - | SB Katastrophenschutz mit Hinweisen zur Munitions- und Kampfmittelbelastung sowie zur Kreisgefährdungsanalyse (Sturmflut/-hochwasser) | ||
| - | Landkreis Vorpommern- Greifswald, SG Wasserwirtschaft vom 21.12.2022 mit Hinweisen zur Trinkwasserschutzzone II der Wasserfassung Zirchow/Garz | ||
| - | Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 22.09.2022 mit Hinweis auf mögliche Munitionsfunde in Mecklenburg-Vorpommern und Empfehlung, eine Kampfmittelbelastungsauskunft einzuholen | ||
Die Begründung einschließlich Umweltbericht und den Anlagen beinhaltet damit folgende Arten umweltbezogener Informationen:
| • | Umweltbericht |
| 1. | Wesentliche Auswirkungen auf das Klima |
| Informationen, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Klimas als Folge der geplanten Bebauung kommen wird. | |
| 2. | Wesentliche Auswirkungen auf den Boden |
| Im Zuge der Errichtung der Bebauung kommt es anlagebedingt zu Eingriffen in den Boden. Die bebaubare Fläche innerhalb der maßgeblichen Grundstücksfläche ist mit der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt, demnach können maximal 403 m² Fläche neu versiegelt werden. | |
| 3. | Wesentliche Auswirkungen auf die Fläche |
| Informationen, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Fläche als Folge der geplanten Bebauung kommen wird. Durch die Ausweisung einer GRZ von 0,4 können ca. 400 m² unbebaute Fläche neu versiegelt werden. | |
| 4. | Wesentliche Auswirkungen auf das Wasser |
| Informationen, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Grundwassers als Folge der geplanten Bebauung kommen wird. Durch den Bebauungsplan ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf Oberflächengewässer. | |
| Für das geplante Vorhaben wurde am 01.02.2022 eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 136 Abs. 3 Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern (LWaG MV) unter Berücksichtigung von Auflagen und Hinweisen erteilt. | |
| 5. | Wesentliche Auswirkungen auf die Tiere und Pflanzen |
| Durch die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Vitalwelt Inselträume“ der Gemeinde Zirchow werden bereits anthropogen beeinflusste Biotoptypen beansprucht. Es handelt sich um den Biotoptyp Sonstige Ver-und Entsorgungsanlage (OSS). |
Gemäß artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sind konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
| VM1 | Amphibien-und Reptilienschutz |
| Um Tötungen und Verletzungen von Amphibien und Reptilien aber auch anderer Kleintiere durch temporäre Fallenwirkung auszuschließen, werden während der Bauphase mobile Schutzzäune um Baugruben errichtet. Die Lage der Zäune ist mit einem Sachverständigen abzustimmen, die Funktionalität ist regelmäßig zu überprüfen (ökologische Baubegleitung). | |
| VM2 | Vermeidung von Vogelschlag an Glasscheiben |
| Individuenverluste durch Kollision von Vögeln insbesondere mit großen Glasflächen werden vermieden indem bei Neubauten reflexionsarmes Glas verwendet wird, d. h. entspiegelte Gläser mit einem Außenreflexionsgrad von maximal 15%, und bewegliche oder feste Sonnenschutzsysteme, z. B. Außenjalousien oder Isolierglas mit eingelegtem Holzgeflecht. Eine für Vögel gefährliche Durchsicht an Balkon-oder Terrassenbrüstungen aus Glas wird durch die Verwendung von halbtransparenten Materialien wie z.B. Milchglas/beschichtetem Glas vermieden. | |
| VM3 | Minimierung der Lichtemissionen (Fledermäuse) |
| Minimierung der Lichtemissionen der Wege-/Straßen- und Gebäudebeleuchtung auf das notwendige Maß (Sicherheitsbeleuchtung) und Verwendung von insekten-/fledermausfreundlichen Lichtquellen. | |
| Kunstlicht kann Auswirkungen auf lichtsensible Organismen haben, z. B. Einschränkung bzw. Veränderungen der Aktionsradien und des Nahrungsangebots, der Räuber-Beute-Beziehungen. | |
| Beleuchtungen sollten deshalb so gering wie möglich gehalten werden. Attraktiv auf Insekten wirkt Licht im Ultraviolettbereich. Grundsätzlich gilt je geringer der Ultraviolett- und Blauanteil einer Lampe ist, desto kleiner sind die Auswirkungen auf die Organismen. Im weißen Lichtspektrum ist warmweißes Licht mit einer Farbtemperatur < 3000 Kelvin zu bevorzugen. | |
Weitere Minimierungsmöglichkeiten des Einflusses von Lichtemissionen:
| - | Quecksilberdampf-Hochdrucklampen wirken anziehend auf Insekten und sind abzulehnen |
| - | Beleuchtung aufeinander abstimmen (keine unnötigen Mehrfachbeleuchtungen) |
| - | Beleuchtungszeiten den saisonalen Gegebenheiten anpassen |
| - | Beleuchtungsdauer und Lichtstärke auf das funktional notwendigste reduzieren |
| - | unterbrochene Beleuchtung, kein Dauerlicht, Lichtpulse so kurz wie möglich, Dunkelphasen dazwischen so lang wie möglich (ggf. Bewegungsmelder) |
| - | Abweichen von den Beleuchtungsnormen an Orten, an denen die Sicherheit auch mit weniger Kunstlicht gewährleistet werden kann |
| - | zielgerichtetes Licht - Licht soll nur dorthin gelangen, wo es einen funktionalen Zweck erfüllt |
| - | Streulicht vermeiden - Lichtwirkung nur auf die zu beleuchtende Fläche (z. B. kleiner Grenzaus-trittswinkel, Leuchten sorgfältig platzieren und ausrichten, ggf. Abschirmungen und Blend-schutzvorrichtungen einrichten, möglichst niedrige Masthöhen, Grundausrichtung von oben nach unten |
| - | Insektenfallen vermeiden durch rundum geschlossene Leuchten |
Es sind keine CEF-Maßnahmen erforderlich.
| Informationen, dass bei Durchführung der o. g. Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen dem Eintreten einschlägiger Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 BNatSchG effektiv begegnet werden kann. Das Vorhaben ist somit nach den Maßgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG zulässig. | |
| 6. | Wesentliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild |
| Informationen, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als Folge der geplanten Bebauung kommen wird. | |
| 7. | Wesentliche Auswirkungen auf den Menschen |
| Informationen, dass es zu keinen unzumutbaren Belastungen durch Lärmimmissionen für die umliegenden Wohn- und schutzwürdigen Nutzungen kommt. Baubedingte Störwirkungen durch verstärkt auftretende Lärmemissionen treten während der Bauphase auf und haben ausschließlich temporären Charakter. | |
| 8. | Wesentliche Auswirkungen Kultur und sonstige Sachgüter |
| Informationen über die Genehmigungspflicht von Bodeneingriffen im Bereich von Bodendenkmalen. |
| • | Kartierungen, Fachbeiträge und Gutachten | |
| - | Biotoptypenkartierung mit Stand vom Dezember 2021 | |
| - | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag mit Stand von März 2022 mit Angaben zu Amphibien, Reptilien, Fledermäusen, xylobionten Käfern und europäischen Vogelarten | |
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung kann Einsicht in die Entwurfsunterlagen mit der Begründung einschließlich Umweltbericht, in die vorgenannten Stellungnahmen, in die Kartierung und in den Fachbeitrag genommen werden.
Der Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Vitalwelt Inselträume“ der Gemeinde Zirchow in der Fassung 03-2023 bestehend aus:
Planzeichnung
Begründung
Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Den nach Einschätzung der Stadt Usedom wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen
liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
von Montag, den 24.04.2023 bis Freitag, den 26.05.2023
(jeweils einschließlich)
Im Bauamt des Amtes Usedom Süd in 17406 Stadt Usedom, Markt 07 Zimmer 01.13 während folgender Zeiten:
| Montags bis Mittwochs | von 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr und |
| Donnerstags | von 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr und |
| Freitags | von 8:00 Uhr - 12:00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Vitalwelt Inselträume“ der Gemeinde Zirchow unberücksichtigt bleiben.
Weiterhin kann die Bekanntmachung mit den vollständig zur Auslage bestimmten Unterlagen auf der Internetseite des Amtes Usedom Süd unter http://www.amtusedom.de und dort unter dem Link „Bekanntmachungen“ bei der Gemeinde Zirchow eingesehen werden.
Der Beschluss wird gem. § 3 Abs. 1 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.