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Usedomer Amtsblatt
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Seebad Ückeritz zum Beschluss Nr. 1165/23 vom 28.03.2023 über die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Ückeritz „Wohnbebauung an der Fischerstraße - Vor dem Hagen“

für eine Teilfläche aus Flurstück 703, Flur 2, Gemarkung Ückeritz

1.

Für das im beiliegenden Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet der

Gemarkung

Ückeritz

Flur

2

Flurstück

703 teilweise

Fläche

rd. 1.060 m²

hat die Gemeindevertretung des Seebades Ückeritz in der öffentlichen Sitzung am 28.03.2023 die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Wohnbebauung an der Fischerstraße - Vor dem Hagen“ beschlossen.

Das Bebauungsplangebiet Nr. 9 befindet sich am südöstlichen Ortsrand. Es wird im Nordosten durch die Fischerstraße, im Nordwesten durch Wohnbebauung, sowie im Südosten und Südwesten durch landwirtschaftliche Nutzungsflächen begrenzt.

2.

Anlass und Ziel der Planaufstellung

Der Käufer des Flurstückes 703 beabsichtigt auf der in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 einbezogenen Teilfläche aus Flurstück 703 zwei Wohngebäude für den Eigenbedarf der Familie zu errichten.

Gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 9 ist für das Flurstück 703 bisher lediglich in erster Reihe zur Fischerstraße ein Baufeld für die Errichtung eines Wohngebäudes ausgewiesen.

Die Planungsabsichten des Käufers des Flurstückes 703 weichen damit von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 9 ab. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines zweiten Wohngebäudes bedarf es daher zunächst einer Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Ückeritz.

Die Gemeinde Ückeritz befürwortet die Planänderung, da in einem bereits entwickelten Baugebiet an einem kleinteiligen Standort zusätzlich individueller Wohnraum geschaffen werden kann.

Aufgrund der in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 einbezogenen Grundstückstiefe des Flurstückes 703 von rd. 65 m bestehen Möglichkeiten für eine städtebaulich sinnvolle Bebauungsverdichtung.

Damit wird dem Grundsatz gemäß § 1a Abs. 2 BauGB entsprochen, wonach mit Grund und Boden sparsam umgegangen und Möglichkeiten der Nachverdichtung ausgeschöpft werden sollen.

Südlich der Fischerstraße ist bereits eine Vorprägung für eine Zweitreihenbebauung vorhanden. Zudem wurde im Bebauungsplan Nr. 9 einschl. der Änderungen die Zulässigkeit von Zweitreihenbebauung geregelt.

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Ückeritz ist das Plangebiet als Wohnbaufläche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO ausgewiesen. Somit befinden sich die Zielsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 mit der gesamtgemeindlichen Planung in Übereinstimmung.

3.

Planverfahren

Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 werden die Grundzüge der Ursprungsplanung nicht berührt. Daher sind die Voraussetzungen zur Aufstellung der Planung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB gegeben.

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Auf Grundlage § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB werden die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme aufgefordert.

Entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c (Überwachung) ist nicht anzuwenden.

4.

Kostenübernahme

Alle im Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren entstehenden Kosten sind durch den Antragsteller (Käufer des Flurstückes 703) zu tragen. Die Gemeinde hat hierzu mit dem Antragsteller eine Kostentragungsvereinbarung abgeschlossen.

5.

Der Beschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Kindler
Bürgermeister